Beweislastumkehr bei groben Fehlern von Amtsträgern (hier einer Rettungsleitstelle)
Im Klageverfahren muss der Geschädigte grundsätzlich die Ursächlichkeit des vom Schädiger begangenen Fehlers für seinen Schaden beweisen. Etwas andere gilt nur im Arzthaftungsrecht, wenn der Arzt einen sogenannten groben Behandlungsfehler begeht. Dann kehrt sich die Beweislast um, sodass der Arzt beweisen muss, dass der von ihm begangene Fehler nicht ursächlich für den Schaden des Patienten […]