Schlagwortarchiv für: Scheidung

Dauer des Scheidungsverfahrens mit „Trick“ verkürzen

Die meisten scheidungswilligen Eheleute regeln die trennungsbedingten Angelegenheiten bereits vor Einreichung der Scheidung selbst. Ihnen ist daher an einem möglichst schnellen Verfahren gelegen. Besteht kein Streit über Folgesachen, empfinden die Beteiligten die häufig weit über 6 bis 9 Monate liegende Verfahrensdauer als Belastung.

Hintergrund für diese nicht unerhebliche Verfahrensdauer ist die Tatsache, dass jede auch einvernehmliche Scheidung grundsätzlich im sogenannten Zwangsverbund mit dem Versorgungsausgleich steht. Sofern also nicht ausnahmsweise ein notarieller Ausschluss vereinbart wurde, respektive in Betracht kommt, wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierzu müssen die Eheleute ein entsprechendes Formular zur Auskunftserteilung beim zuständigen Familiengericht einreichen, welches von dort an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet wird. Ermittelt werden insoweit die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, was regelmäßig bei den gesetzlichen Rentenversicherern eine Kontenklärung nach sich zieht. Allein dies nimmt mehrere Monate in Anspruch. Erst wenn alle Auskünfte der Rentenversicherungen beider Eheleute vorliegen, bestimmt das Gericht den Scheidungstermin.

Zur Beschleunigung böte sich nun folgende Lösung an:

Gem. § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich abzutrennen und über die Scheidung vorab zu entscheiden. Eine Abtrennung vom Verbund ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • es muss seit der Rechtshängigkeit des Antrags ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten verstrichen sein und
  • beide Ehegatten müssen die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichssache erledigt haben, sowie
  • übereinstimmend die Abtrennung beantragen.

Sofern also die Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet das Familiengericht nach Anhörung der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorab über die Scheidung als solche und – nach Vorliegen aller Auskünfte – später dann, in einem gesonderten Beschluss über den Versorgungsausgleich.

Wer sich also einig ist, kann den Scheidungsausspruch beschleunigen. Zusätzliche Kosten entstehen nicht. Es kann allenfalls passieren, dass das Gericht einen weiteren Termin für den noch zu entscheidenden Versorgungsausgleich anberaumt. In der Praxis wird insoweit jedoch im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden.

Bezahlter Kindesumgang

Der 12. Zivilsenat des BGH (AZ: XII ZB 385/23) hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, der das Besuchsrecht für Kinder mit Zugewinnausgleichszahlungen an die Ehefrau ”verquickte“, also in einen festen Zusammenhang gebracht hat.

Die Eheleute hatten zwei gemeinsame Kinder, die Ehegattin ist nach der Trennung mit dem erstgeborenen Kind zurück in ihr nichteuropäisches Heimatland gezogen, dort kam dann das zweite Kind zur Welt. Der Ehemann ist alleine in Deutschland geblieben und musste zur Ausübung des Umgangsrechtes, seine Kinder sehen zu können, in das weit entfernte Ausland reisen.

Anlässlich der nachfolgenden Scheidung haben die Eheleute einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, wonach der Ehemann zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen der Ehefrau einen Betrag in Höhe von 60.000,00 € in drei jährlichen Raten zu zahlen hatte. Die Fälligkeit dieser Raten wurde daran geknüpft, dass der Ehemann zuvor mehrere Wochen mit den Kindern in Deutschland verbringen durfte.

Das entscheidende Amtsgericht und auch das Oberlandesgericht München hielten das Zugewinnausgleichsverfahren nach Vergleichsabschluss für beendet. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des OLG München wieder aufgehoben. Es sei sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB, wenn die Raten erst fällig werden sollen, nachdem der Vater Umgang mit seinen Kindern in Deutschland wahrnehmen konnte.

Wirtschaftliche Interessen der Eltern dürfen nicht dazu führen, dass Kinder zum „Objekt des Handelns“ gemacht werden. Jedenfalls ist eine derartige Vereinbarung dann sittenwidrig, wenn sie keinerlei gerichtliche Kontrolle von Kindeswohlgesichtspunkten zulässt. Die Gewährung eines Umgangsrechtes muss immer eine gerichtliche Kindeswohlprüfung enthalten. Der geschiedenen Gattin quasi eine Vertragsstrafe für den Fall aufzuerlegen, dass sie Umgang nicht bewilligt, ist mit dem Gedanken des Kindeswohls nicht vereinbar.