Der Trennungszeitpunkt ist im Familienrecht von besonderer Bedeutung für die Berechnung verschiedener Ansprüche.
Ab dem Zeitpunkt der Trennung muss beispielsweise ein Ehepartner dem anderen möglicherweise sogenannten Trennungsunterhalt zahlen (vgl. Wikipedia). Wenn das eheliche Vermögen auseinandergesetzt* (*geteilt) und der spätere Zugewinnausgleichsanspruch berechnet werden soll, besteht ein wechselseitiger Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des jeweils anderen zum Zeitpunkt der Trennung gem. § 1379 BGB.
Nicht immer ist zwischen Eheleuten klar, ab wann sie getrennt leben. Normalerweise beurteilt man dieses nach der Faustformel „getrennt von Tisch und Bett“. Eine Beweisführung darüber ist oft schwierig. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Eheleute nicht mehr durch Gemeinsamkeiten wie gegenseitige Zubereitung von Mahlzeiten, gegenseitiges Waschen von Wäsche, gemeinsamer Besuch familiärer Veranstaltungen etc. verbunden sein dürfen.
Besonders streitig ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem Eheleute als getrennt gelten, wenn tatsächlich noch dieselbe Wohnung das Haus bewohnt werden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es auch ein „Getrenntleben im selben Haus“ gibt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte einen Fall zu beurteilen, in dem das Ehepaar den Kindern zuliebe trotz Trennung im selben Haus verblieben ist. Man hat Einkäufe füreinander erledigt und ging freundschaftlich miteinander um. Eine Trennung im Sinne des Familienrechtes festzustellen, war hier schwierig.
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 28.03.2024, AZ: 1 UF 160/23) hat ausgeführt, dass eine vollkommene räumliche Trennung für die Trennung im Rechtssinne nicht erforderlich sei. Festzustellen sei das Ende der Beziehung, auch wenn man noch unter einem Dach lebe. Ein Auszug aus der ehelichen Wohnung ist für die Annahme einer Trennung nicht erforderlich, so das Oberlandesgericht. Das gemeinsame Wohnen oder auch ein freundschaftlicher und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander hindert die Annahme einer Trennung nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ehepaar im Sinne der gemeinsamen Kinder handelt und dabei den Zweck verfolgt, dass diese die Trennung besser verarbeiten können.
Auch wenn in diesem Fall teilweise gemeinsame Mahlzeiten füreinander zubereitet werden, sei dies im Gesamtbild unwesentlich und entspricht einer allgemeinen Höflichkeit bzw. Hilfsbereitschaft. Diese Verhaltensweisen sind auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens im Sinne eines gesellschaftlichen Anstandes möglich und üblich, jedenfalls nicht ungewöhnlich. So kann also auch „unter einem Dach“ ein Ende der Beziehung und damit eine Trennung im Rechtssinne festgestellt werden.
Dauer des Scheidungsverfahrens mit Trick verkürzen
AktuellesDie meisten scheidungswilligen Eheleute regeln die trennungsbedingten Angelegenheiten bereits vor Einreichung der Scheidung selbst. Ihnen ist daher an einem möglichst schnellen Verfahren gelegen. Besteht kein Streit über Folgesachen, empfinden die Beteiligten die häufig weit über 6 bis 9 Monate liegende Verfahrensdauer als Belastung.
Hintergrund für diese nicht unerhebliche Verfahrensdauer ist die Tatsache, dass jede auch einvernehmliche Scheidung grundsätzlich im sogenannten Zwangsverbund mit dem Versorgungsausgleich steht. Sofern also nicht ausnahmsweise ein notarieller Ausschluss vereinbart wurde, respektive in Betracht kommt, wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierzu müssen die Eheleute ein entsprechendes Formular zur Auskunftserteilung beim zuständigen Familiengericht einreichen, welches von dort an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet wird. Ermittelt werden insoweit die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, was regelmäßig bei den gesetzlichen Rentenversicherern eine Kontenklärung nach sich zieht. Allein dies nimmt mehrere Monate in Anspruch. Erst wenn alle Auskünfte der Rentenversicherungen beider Eheleute vorliegen, bestimmt das Gericht den Scheidungstermin.
Zur Beschleunigung böte sich nun folgende Lösung an:
Gem. § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich abzutrennen und über die Scheidung vorab zu entscheiden. Eine Abtrennung vom Verbund ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Sofern also die Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet das Familiengericht nach Anhörung der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorab über die Scheidung als solche und – nach Vorliegen aller Auskünfte – später dann, in einem gesonderten Beschluss über den Versorgungsausgleich.
Wer sich also einig ist, kann den Scheidungsausspruch beschleunigen. Zusätzliche Kosten entstehen nicht. Es kann allenfalls passieren, dass das Gericht einen weiteren Termin für den noch zu entscheidenden Versorgungsausgleich anberaumt. In der Praxis wird insoweit jedoch im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden.
Haftung des Waschanlagenbetreibers für serienmäßig angebrachte Heckspoiler
AktuellesNach einer Verfahrensdauer von rund 4 Jahren hat der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt, dass ein Waschanlagenbetreiber für die Beschädigung von serienmäßig angebrachten Anbauteilen und Heckspoiler eines PKW haftet (Urteil vom 21.11.2024, AZ VII ZR 39/24).
Der Sachverhalt „startete“ vor dem Amtsgericht in Ibbenbüren. Im Laufe des Jahres 2021 hatte der Kläger seinen Range Rover in die Waschanlage des beklagten Betreibers gebracht. Dort hing ein Schild mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach sollte die Haftung des Waschanlagenbetreibers dann entfallen, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile verursacht werde. Zusätzlich hatte der Waschanlagenbetreiber einen Zettel mit folgender Aufschrift angebracht:
„Achtung! Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“
Der Range Rover des Klägers hatte einen serienmäßig angebrachten Heckspoiler. Bei ordnungsgemäßer Benutzung der Waschanlage ist dieser Heckspoiler abgerissen, hat das Fahrzeug in Höhe von über 3.000,00 € beschädigt.
Das Amtsgericht in Ibbenbüren hat dem Kläger den Schaden zugesprochen. Das Landgericht in Münster hat diese Entscheidung wieder aufgehoben, sodass letztlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Dieser hat dem Kläger recht gegeben. Zumindest bei serienmäßig angebrachten Anbauteilen und Heckspoilern liege die Ursache der Beschädigung allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers.
Zwischen dem Kunden und dem Betreiber kommt ein Vertrag über die Reinigung des Fahrzeuges zustande. Dieser Vertrag bringt Nebenpflichten mit sich. Danach ist der Waschanlagenbetreiber aufgrund größerer Sachkunde verpflichtet, das Fahrzeug des Kunden vor Schäden zu bewahren. Der Kunde selbst kann nicht beurteilen, ob die Waschanlage konstruktionsbedingt in der Lage ist, das Auto ohne Schäden zu reinigen.
Mit den ausgehängten allgemeinen Geschäftsbedingungen konnte sich der Betreiber nicht entlasten. Diese betreffen lediglich die nicht ordnungsgemäß oder nicht zur Serienausstattung gehörenden Fahrzeugteile. Der Kunde muss im Ergebnis darauf vertrauen können, mit einem serienmäßig ausgestatteten Fahrzeug die Waschanlage ohne Schäden benutzen zu können.
Heirat online
AktuellesDer Bundesgerichtshof hatte folgenden Sachverhalt zu überprüfen.
Zwei nigerianische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben per Videotelefonat die Ehe vor einer Behörde in Utah (USA) geschlossen. Sie haben sich dabei am gleichen Ort, in Deutschland gemeinsam aufgehalten. Die Behörde in Utah beglaubigte die Eheschließung per Apostille und schickte eine amerikanische Eheurkunde.
Nach Vollzug dieser „Eheschließung“ entschieden die beiden Partner, gleichfalls noch nach deutschem Recht zu heiraten. Sie stellten einen entsprechenden Antrag beim Standesamt. Das Standesamt jedoch war der Auffassung, dass eine „zweite Eheschließung“ nicht zulässig sei, da die Eheschließung in Utah dem entgegenstünde. Das Standesamt hat eine Vorlage beim Amtsgericht in Köln angestrengt, die schließlich auch beim Oberlandesgericht in Köln entschieden wurde (OLG Köln, Beschluss vom 08.03.22, AZ: 26 WX 3/22).
Beide Gerichte erklärten, die Eheschließung per Videotelefonat in Utah sei unwirksam. Das Standesamt müsse also dem Antrag auf Eheschließung in Deutschland nachkommen.
Die Aufsicht der Behörde legte dagegen Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Dieser bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen (BGH, Urteil vom 25.09.24, AZ: XII ZP 244/22).
Die Trauung oder Eheschließung ist nach deutschem Familienrecht ein Rechtsgeschäft, durch das eine Ehe begründet wird. Die Eheschließung ist ein formbedürftiger Vertrag. Die Willenserklärungen müssen vor einem Standesbeamten abgegeben werden (vgl. auch Wikipedia).
Gemäß §§ 1310, 1311 BGB müssen die Erklärungen zur Eheschließung persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Entscheidend ist dabei der Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen. Dies war im vorliegenden Sachverhalt das deutsche Inland. Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen „Inlandsform“ hat zur Folge, dass die Eheschließung online vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist.
Unterhaltsvorschussleistungen
AktuellesDie Zahlung von Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gibt es in der BRD seit 1980 als Sozialleistung ( vgl. Wikipedia).
Der Anspruch steht Elternteilen zu, bei denen die Kinder leben und die vom anderen Elternteil keinen oder nur geringfügigen Unterhalt erhalten.
Voraussetzung ist, dass der jeweilige Vater oder die jeweilige Mutter alleinerziehend ist. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG regelt, dass das Kind nur „bei einem seiner Elternteile lebt“. Sinn und Zweck des Gesetzes ist, denjenigen Elternteil zu entlasten, der „wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet“ ist. Eindeutig ist die Vorschrift anzuwenden, wenn das Kind lediglich bei einem Elternteil lebt.
Es gibt hingegen auch Sachverhalte, in denen sich getrenntlebende Eltern die Betreuung des gemeinsamen Kindes/ der gemeinsamen Kinder aufteilen. Gerade in der Vergangenheit hat sich das sog. Wechselmodell etabliert, im Rahmen dessen beide Elternteile die gemeinsamen Kinder betreuen. Das Bundesverwaltungsgericht hat geurteilt, dass ein vollständiges Alleinerziehen nicht Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist. Elternteilen droht auch dann eine besondere Belastung, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei diesem Elternteil liegt ( Bundesverfassungsgericht Urteil vom 12.12.2023 – 5 C 9/22 und 5 C 10/22).
Teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des gemeinsamen Kindes auf und verlangt ein Elternteil Unterhaltsvorschuss, so gilt dieser als alleinerziehend, wenn er mehr als 60 % der Betreuung übernimmt. Damit ist eine quantitative Grenze festgelegt, ab der ein Elternteil als alleinerziehend gilt und die Rechtswohltat der Vorschrift für sich in Anspruch nehmen kann. Liegt also der Mitbetreuungsanteil des anderen Elternteils bei 40 % oder
mehr, gibt es keinen Unterhaltsvorschuss.
Wenige Gehminuten zum Strand
AktuellesDie Klägerin des Verfahrens AG München 242 C 13523/23 hatte mit ihrer Tochter eine Rundreise durch Costa-Rica gebucht. Dazu gehörte ein Aufenthalt von 4 Nächten in einem Boutique-Hotel an der Pazifik-Küste. Dieses Hotel sei im Prospekt beschrieben worden mit „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt“.
An der Rezeption angekommen, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass man zum Strand ein Taxi nehmen müsse, dieser läge 25 Gehminuten entfernt.
Die Klägerin hat sich an die lokale Reiseleiterin gewandt und in Abstimmung mit dieser auf eigene Kosten ein Ersatzhotel angemietet. Mit ihrer Klage gegen den Reiseveranstalter machte sie Ersatz der verauslagten Kosten für die Buchung des Ersatzhotels in Höhe von 733,00 Euro geltend. Darüber hinaus Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, eines verlorenen Urlaubstages aufgrund Hotelwechsels in Höhe von 1.062,00 Euro.
Das Amtsgericht München hat den Reiseveranstalter entsprechend verurteilt. Zwar hat dieser behauptet, es sei niemals eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand zugesichert worden. Tatsächlich sei der Strand in ca. 15 Minuten zu erreichen.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt.
Unstreitig hatte der nächstgelegene Strand zum Hotel eine Entfernung von 1,3 km. Eine derartige Entfernung ist in „wenigen Gehminuten“ nicht zurückzulegen. Zum Strand zu rennen, kann nicht verlangt werden. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass die gebuchte Reise im „Hochpreissegment“ angesiedelt sei. Der Reiseveranstalter müsse sich daher an seinen eigenen Ansprüchen messen lassen. Unter „wenigen Gehminuten“ sei in etwa eine Zeitspanne zu verstehen, die bei normalem Gehtempo 5 Minuten nicht überschreitet.
Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gründete sich in diesem Sachverhalt auf die §§ 651 i Abs. 2, 3 Nr. 2, 7, 651 k, 651 n BGB
Neu ist nicht neu!
AktuellesDas Amtsgericht München (Urteil vom 28.02.24, AZ: 161 C 23096/23) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Käufer hatte im November 23 über ebay von dem Verkäufer, einem gewerblichen Händler, eine Original-BMW-Felge zum Preis von 199,11 Euro erworben. Der Verkäufer hat die Felge jedoch nicht versandt. Daraufhin hat der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung gesetzt.
Nachdem diese verstrichen war, kaufte der Käufer bei einem offiziellen BMW-Vertragshändler eine neue Felge zu einem höheren Preis und verlangte von dem Verkäufer die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 154,26 Euro.
Dies begründete er damit, dass der Verkäufer die Felge im Internet beworben hatte mit „Neu: sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ und ferner „neue Felge, aus der Demontage“ und letztlich „ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren“.
Das Gericht hat die Klage des Käufers abgewiesen. Dieser habe keinen Schadenersatzanspruch aufgrund der Mehrkosten, dieser könne nur dann bestehen, wenn der nachträglich erworbene Gegenstand gleichwertig mit dem Verkaufsobjekt war.
Dies hat das Gericht verneint. Die Parteien haben sich nicht über den Kauf einer neuen, also unbenutzten Felge geeinigt. Dies ergebe sich schon aus der Formulierung „aus der Demontage“. Dies bedeutet, dass eine Felge bereits montiert und sodann demontiert war. Kaufgegenstand war mithin keine neue, vollkommen unbenutzte Felge. Bei ebay gebe es neben der Kategorie „Neu: sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ noch eine weitere Kategorie „Neu“.
Dort werden ausschließlich neuwertige Waren gehandelt. Dies ist dem Kunden in der Regel bekannt. Auch aus der Wortbeschreibung kann entnommen werden, dass es sich bei der vorliegend erworbenen Felge nicht um eine Neuware im engeren Sinne gehandelt hat.
Neuwertig und neu ist mithin nicht das Gleiche (vgl. Wikipedia). Achten Sie auf den exakt beschriebenen Verkaufszustand des bestellten Objektes.
Spiegelverkehrte Dusche
AktuellesDas Amtsgericht München (AZ 191 C 10665/23) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Ein Kunde hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler eine aus Glas gefertigte Einbaudusche inklusive Einbau bestellt. Die Bestellung war auf das Badezimmer zugeschnitten. Die Dusche wurde geliefert. Der vom Händler ebenfalls gestellte Monteur begann mit der Montage. Als die Löcher bereits gebohrt waren, wurde festgestellt, dass die Dusche auf die beabsichtigte Art und Weise nicht montiert werden konnte. Der Kunde hatte die Dusche in seitenverkehrter Ausführung bestellt. Zwar konnten die Glaswände eingebaut werden, dann wäre jedoch die Wasserversiegelung auf der Außen- statt auf der Innenseite befindlich gewesen.
Der Kunde suchte die Schuld beim Händler. Der Monteur habe nicht direkt bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen, dass man die Dusche so nicht einbauen könnte. Der Monteur hätte bereits vor Beginn der Arbeit feststellen müssen, dass die Teile falsch, nämlich seitenverkehrt waren. Nun seien Schäden in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 753,05 Euro kosten würden. Außerdem sei für den Abbau der falschen Duschelemente ein weiterer Schaden von 100,00 Euro entstanden. Darauf verklagte der Kunde den Händler.
Diese Klage hat das Gericht abgewiesen. Für den Monteur sei nicht von vornherein klar erkennbar gewesen, dass die Dusche seitenverkehrt bestellt worden war. Ein Hinweisfehler lag daher nicht vor. Auf einen „schnellen Blick“ kann man diesen Sachverhalt nicht erkennen. Der Monteur müsse nicht vor dem Setzen des ersten Lochs die Beschichtung des Glases genauer überprüfen.
Das Gericht argumentierte weiterhin mit der fehlenden Rückgabemöglichkeit an den Händler:
Auch ein spiegelverkehrter Einbau sei möglich, die Innenseite des Glases müsse dann im Nachhinein versiegelt werden. Schließlich werfe man eine neu bestellte Dusche im Wert von rd. 1.700 € nicht einfach weg, dies sei eine wirtschaftlich unsinnige Vorgehensweise. Auch die Falschbestellung sei im Ergebnis noch sinnvoll zu verwerten, sodass die entstandenen Bohrlöcher keinen Schaden im Sinne des Gesetzes darstellten.
Mordverurteilung nach 50 Jahren
AktuellesDer Täter war damals Oberleutnant und erschoss am 29.03.1974 einen 38-jährigen Polen im Auftrag der Stasi aus dem Hinterhalt und einer kurzen Entfernung von nur wenigen Metern. Das Opfer hatte offensichtlich zuvor in der polnischen Botschaft versucht, seine Ausreise nach Westberlin mit einer Bombenattrappe zu ermöglichen. Das Ministerium für Staatssicherheit hat daraufhin eine Ausreiseerlaubnis fingiert und das Opfer in eine Falle gelockt. Stasi-Mitarbeiter haben den Polen zum Bahnhof in der Friedrichstraße begleitet. Am dortigen DDR-Grenzübergang hat der Täter dann das Opfer erschossen.
Das Gericht hat diese Tat als Mord gewertet. Das Opfer sei heimtückisch getötet worden. Nachdem der Pole zwei von drei Kontrollstellen unbehelligt passieren konnte, habe er mit weiterem Eingreifen der Grenztruppen nicht mehr gerechnet und sei arglos von hinten erschossen worden.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte 12 Jahre Haft wegen heimtückischen Mordes beantragt, die Verteidigerin des Oberleutnants hat auf Freispruch plädiert. Der Leutnant habe Befehle befolgt und im Sinne seiner Vorgesetzten gehandelt. Die Ausreise von Bürgern der DDR sei damals um jeden Preis zu verhindern gewesen. Auch wenn der Angeklagte am Ende der Befehlskette stand, ging das Gericht von dessen Strafbarkeit aus. Das heute geltende Recht sieht für Mord zwar eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Das Gericht hingegen orientierte sich an dem damals geltenden Strafgesetzbuch der DDR. Die Strafhöhe von 10 Jahren war das mildeste damals gültige Recht. Der Täter konnte erst durch das Stasi-Unterlagen-Archiv im Jahre 2016 ermittelt werden. Aus diesem Grunde konnte die Tat erst jetzt abgeurteilt werden. Die Strafbarkeit wegen Mordes unterliegt nicht der Verjährung.
Rauchverbot für besuchsberechtigten Elternteil?
AktuellesNach § 1684 BGB hat jedes Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Das Gesetz regelt, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Dabei entscheidet das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechtes und seine Ausübung. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte in seiner Entscheidung vom 07.08.24 (AZ: 7 UF 80/24 e) mit einem rauchenden Kindesvater zu tun. Das Gericht hatte zu prüfen, ob dem Vater nach § 1684 Abs. 2 oder 3 BGB auferlegt werden konnte, während des Umgangs in Gegenwart der Kinder nicht in seiner Wohnung zu rauchen.
Ein solches Gebot wurde vom Oberlandesgericht Bamberg abgelehnt. Allein die Feststellung, dass sogenanntes Passiv-Rauchen grundsätzlich gesundheitsschädigend ist, reichte dem Gericht nicht aus. Nur wenn das Wohl der Kinder konkret gefährdet sei, dürfe über ein derartiges Gebot nachgedacht werden. Zumindest sei dies dann ein milderes Mittel gegenüber der Einschränkung oder sogar des Ausschlusses des Umgangsrechtes.
Ob Kinder grundsätzlich vor den Gefahren des Passiv-Rauchens zu schützen sind, ergibt sich nicht aus den Vorschriften des Familienrechtes. Dies hat allein der Gesetzgeber zu entscheiden.
Gibt es Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung?
AktuellesDer Trennungszeitpunkt ist im Familienrecht von besonderer Bedeutung für die Berechnung verschiedener Ansprüche.
Ab dem Zeitpunkt der Trennung muss beispielsweise ein Ehepartner dem anderen möglicherweise sogenannten Trennungsunterhalt zahlen (vgl. Wikipedia). Wenn das eheliche Vermögen auseinandergesetzt* (*geteilt) und der spätere Zugewinnausgleichsanspruch berechnet werden soll, besteht ein wechselseitiger Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des jeweils anderen zum Zeitpunkt der Trennung gem. § 1379 BGB.
Nicht immer ist zwischen Eheleuten klar, ab wann sie getrennt leben. Normalerweise beurteilt man dieses nach der Faustformel „getrennt von Tisch und Bett“. Eine Beweisführung darüber ist oft schwierig. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Eheleute nicht mehr durch Gemeinsamkeiten wie gegenseitige Zubereitung von Mahlzeiten, gegenseitiges Waschen von Wäsche, gemeinsamer Besuch familiärer Veranstaltungen etc. verbunden sein dürfen.
Besonders streitig ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem Eheleute als getrennt gelten, wenn tatsächlich noch dieselbe Wohnung das Haus bewohnt werden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es auch ein „Getrenntleben im selben Haus“ gibt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte einen Fall zu beurteilen, in dem das Ehepaar den Kindern zuliebe trotz Trennung im selben Haus verblieben ist. Man hat Einkäufe füreinander erledigt und ging freundschaftlich miteinander um. Eine Trennung im Sinne des Familienrechtes festzustellen, war hier schwierig.
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 28.03.2024, AZ: 1 UF 160/23) hat ausgeführt, dass eine vollkommene räumliche Trennung für die Trennung im Rechtssinne nicht erforderlich sei. Festzustellen sei das Ende der Beziehung, auch wenn man noch unter einem Dach lebe. Ein Auszug aus der ehelichen Wohnung ist für die Annahme einer Trennung nicht erforderlich, so das Oberlandesgericht. Das gemeinsame Wohnen oder auch ein freundschaftlicher und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander hindert die Annahme einer Trennung nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ehepaar im Sinne der gemeinsamen Kinder handelt und dabei den Zweck verfolgt, dass diese die Trennung besser verarbeiten können.
Auch wenn in diesem Fall teilweise gemeinsame Mahlzeiten füreinander zubereitet werden, sei dies im Gesamtbild unwesentlich und entspricht einer allgemeinen Höflichkeit bzw. Hilfsbereitschaft. Diese Verhaltensweisen sind auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens im Sinne eines gesellschaftlichen Anstandes möglich und üblich, jedenfalls nicht ungewöhnlich. So kann also auch „unter einem Dach“ ein Ende der Beziehung und damit eine Trennung im Rechtssinne festgestellt werden.