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Wenn Oma und Opa die Kindesmutter schlecht machen

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben auch die Großeltern das Recht zum Umgang mit den Enkelkindern. Dieses eigene Umgangsrecht der Großeltern wurde im Zuge des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahre 1998 geschaffen. Das Recht ist auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzbar und beim örtlich zuständigen Familiengericht einklagbar.

Der Gesetzgeber hat damals gesehen, dass Kinder nicht nur Bindungen zu ihren Eltern und Geschwistern haben, sondern auch vielfache weitere Sozialbeziehungen und -bindungen, die zu schützen und zu stärken sind. Insbesondere die familiären Bande sind dabei zu berücksichtigen.

Großeltern sind vielfach an der Erziehung und Förderung der Enkelkinder beteiligt. Angesichts der häufigen Berufstätigkeit beider Elternteile sind Oma und Opa zuverlässige Stützen bei der Betreuung der Kinder und haben meist ein liebevolles Verhältnis zu ihren Enkelkindern.

In Konfliktfällen muss das örtliche Familiengericht darüber entscheiden, ob begehrter Großelternumgang tatsächlich dem Wohl des Kindes entspricht.

Dieses wurde in einem Sachverhalt verneint, der zur Entscheidung des Amtsgerichts und schließlich des Familiensenates des Oberlandesgericht Braunschweig vorlag (AZ 2 UF 47/21, Beschluss vom 30.06.2021).

Die Großeltern hatten dort von den getrenntlebenden Kindeseltern einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang verlangt. Während der Vater dies befürwortete, sprach sich die Kindesmutter gegen diese begehrten Umgänge aus. Sie begründete dies damit, dass die Großeltern keine Gelegenheit ausließen, sie „schlecht zu machen“.

Sie führte dazu aus, dass sich die Großeltern wiederholt über ihre Biografie geäußert hätten (Herkunft aus dem Osten, Beruf der Großmutter mütterlicherseits lediglich Reinigungskraft). Dem gegenüber seien die Großeltern selbst Akademiker und ein gut situiertes Ehepaar. Zur Förderung der Kinder seien sie daher viel besser geeignet, die Erziehungseignung der Kindesmutter selbst wurde infrage gestellt.

Das Gericht hat die Anträge der Großeltern auf Durchsetzung eines Umgangsrechtes zurückgewiesen. Es hat argumentiert, dass die Entwertung der Kindesmutter als erziehungsgeeignete Mutter bei dem Kind einen großen Loyalitätskonflikt auslöse. Mit der negativen Beurteilung der Kindesmutter wird der Erziehungsvorrang der Eltern missachtet. Das Umgangsrecht mit den Großeltern dient in diesem Falle nicht dem Kindeswohl, da das Kind dem Loyalitätskonflikt ungeschützt ausgesetzt wird.

Neuerungen im Familienrecht 2024

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat im Januar 2024 seine Pläne für die Neuerungen im Familienrecht vorgestellt. Geplant sind grundlegende Änderungen im Sorgerecht, im Umgangsrecht, im Abstammungsrecht und auch bei der Stärkung der Rechte lesbischer Mütter sowie leiblicher Väter.

Ausweitungen des Sorgerechtes

Das Sorgerecht bezeichnet das Recht und auch die Pflicht der Eltern, für die Belange minderjähriger Kinder zu sorgen. In Zukunft sollen die Eltern mehr Gestaltungsmöglichkeit erhalten. Sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht, soll unter Mitwirkung des Jugendamtes die Alleinsorge eines Elternteils vereinbart werden können. Dies gibt den Eltern mehr Autonomie, da sie schließlich selbst am besten beurteilen können, welche Sorgerechtsregelung im jeweiligen Einzelfall die beste ist.
Geplant ist weiterhin eine Ausweitung der Regelung des § 1687 b BGB. Danach ist der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes befugt. Zukünftig soll es möglich sein, dass die sorgeberechtigten Personen durch Vereinbarung bis zu 2 weiteren Personen sorge rechtliche Befugnisse einräumen können. Damit kann auch der jeweils neue Partner in Patchwork- und Regenbogenfamilien Entscheidungsbefugnisse übernehmen. Eine solche Vereinbarung soll bereits vor der Empfängnis abgeschlossen werden können.

Gesetzliche Verankerung des Wechselmodells

Bisher ist gesetzliche Regelung das sogenannte klassische Residenzmodell, wonach gemeinsame Kinder nach einer Trennung bei einem Elternteil wohnen und der andere Elternteil jeweils Umgangsrechte wahrnimmt. Dieses klassische Modell soll nicht mehr zeitgemäß sein. In vielen Familien wird bereits das Wechselmodell praktiziert, wonach des Kind/die Kinder z. B. eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater leben, denkbar sind hier auch andere zeitliche Gestaltungen, bei denen ein schnellerer Wechsel der Kinder von dem einen in den anderen Haushalt erfolgt. Dieses Wechselmodell soll nunmehr rechtlich geregelt werden. Das Familiengericht kann eine Betreuung durch beide Elternteile im Wechselmodell anordnen und die zeitliche Aufteilung der Betreuung des Kindes vorgeben. Denkbar ist dabei ein sogenanntes symmetrisches Wechselmodell, wonach die Anteile der Betreuung „mathematisch exakt“ aufgeteilt werden. Möglich soll auch ein asymmetrisches Wechselmodell sein. In diesem Fall hat einer der Elternteile geringere Betreuungsanteile. Angesichts der Tatsache, dass solche Wechselmodelle bereits vielfach praktiziert werden, scheint die gesetzliche Regelung überfällig.
Keine Diskriminierung lesbischer Mütter mehr
Das Abstammungsrecht soll dahingehend reformiert werden, dass in Zukunft die Partnerin einer Frau, die ein Kind geboren hat, ebenfalls Mutter des Kindes werden kann, ohne das Kind zuvor adoptieren zu müssen. Hier soll das Gleiche gelten wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren für den Partner der Mutter.

Stärkung der Rechte leiblicher Väter

Das Ministerium plant eine Neuerung, wonach für die Dauer eines Verfahrens, in dessen Rahmen ein Mann seine Vaterschaft feststellen lassen will, grundsätzlich kein anderer Mann die Vaterschaft für dieses Kind anerkennen können soll.
Wer der Auffassung ist, leiblicher Vater eines Kindes zu sein, soll die Vaterschaft eines an-deren Mannes künftig auch dann anfechten können, wenn dieser eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat. Anders als derzeit soll eine solche Beziehung die Anfechtung nicht grundsätzlich ausschließen. Ein Gericht soll in einem solchen Fall im Einzelfall prüfen, ob das Interesse an der Anfechtung der Vaterschaft das Interesse an dem Fortbestand der bisherigen Vaterschaft überwiegt.
Auch Kinder können zukünftig einfacher ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung verwirklichen. Es soll ein spezielles gerichtliches Feststellungsverfahren eingeführt werden. Das Kind kann dort über einen Gerichtsbeschluss feststellen lassen, ob eine bestimmte Person sein/ihr leiblicher Vater ist.
Besserer Schutz von Kindern vor häuslicher Gewalt
Der Justizminister beabsichtigt, Familiengerichte in Zukunft weitaus stärker darauf zu verpflichten, in Umgangs- und Sorgeverfahren den Schutz vor häuslicher Gewalt sicherzustellen. Sofern sich in einem Verfahren Anhaltspunkte ergeben, soll das Gericht eine besondere Risikoanalyse vornehmen und die Beeinträchtigungen umfassend und systematisch ermitteln. Bei Gewalt gegenüber einem Kind soll ein gemeinsames Sorgerecht künftig nicht mehr in Betracht kommen.

Eigenes Großeltern-Umgangsrecht

Kinder sollen in Zukunft eigene Rechte auf Umgänge mit ihren Großeltern haben, ferner mit Geschwistern und anderen Bezugspersonen, auch mit leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen. Bislang ist im Gesetz nur das eigene Umgangsrecht des Kindes mit den rechtlichen Eltern normiert.
Spiegelbildlich zu den bereits bestehenden Rechten der Großeltern, Geschwister, sozialen Bezugspersonen und des genetischen Vaters auf Umgang mit dem Kind soll jetzt auch das Kind solche Rechte erhalten. Das Gericht wird im Einzelfall zu prüfen haben, ob der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Fazit

Die vorgestellten geplanten umfassenden Änderungen sollen gewährleisten, dass den bereits im täglichen Leben praktizierten Gewohnheiten auch eine rechtliche Grundlage verschafft wird.

Unterhaltspflicht der Großeltern - nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden.

Bei Unterhaltspflichten denkt man zunächst an die Klassiker – der Ehemann muss für die geschiedene oder getrenntlebende Frau Unterhalt zahlen. Auch das Väter oder Mütter ihren Kindern Unterhalt zahlen müssen, ist hinlänglich bekannt. Vielen ist hier sogar konkret die Düsseldorfer Tabelle ein Begriff.

Aber nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden.

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