Schlagwortarchiv für: Umgangsrecht

Nach § 1684 BGB hat jedes Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Das Gesetz regelt, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Dabei entscheidet das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechtes und seine Ausübung. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte in seiner Entscheidung vom 07.08.24 (AZ: 7 UF 80/24 e) mit einem rauchenden Kindesvater zu tun. Das Gericht hatte zu prüfen, ob dem Vater nach § 1684 Abs. 2 oder 3 BGB auferlegt werden konnte, während des Umgangs in Gegenwart der Kinder nicht in seiner Wohnung zu rauchen.

Ein solches Gebot wurde vom Oberlandesgericht Bamberg abgelehnt. Allein die Feststellung, dass sogenanntes Passiv-Rauchen grundsätzlich gesundheitsschädigend ist, reichte dem Gericht nicht aus. Nur wenn das Wohl der Kinder konkret gefährdet sei, dürfe über ein derartiges Gebot nachgedacht werden. Zumindest sei dies dann ein milderes Mittel gegenüber der Einschränkung oder sogar des Ausschlusses des Umgangsrechtes.

Ob Kinder grundsätzlich vor den Gefahren des Passiv-Rauchens zu schützen sind, ergibt sich nicht aus den Vorschriften des Familienrechtes. Dies hat allein der Gesetzgeber zu entscheiden.

 

Wenn Oma und Opa die Kindesmutter schlecht machen

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben auch die Großeltern das Recht zum Umgang mit den Enkelkindern. Dieses eigene Umgangsrecht der Großeltern wurde im Zuge des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahre 1998 geschaffen. Das Recht ist auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzbar und beim örtlich zuständigen Familiengericht einklagbar.

Der Gesetzgeber hat damals gesehen, dass Kinder nicht nur Bindungen zu ihren Eltern und Geschwistern haben, sondern auch vielfache weitere Sozialbeziehungen und -bindungen, die zu schützen und zu stärken sind. Insbesondere die familiären Bande sind dabei zu berücksichtigen.

Großeltern sind vielfach an der Erziehung und Förderung der Enkelkinder beteiligt. Angesichts der häufigen Berufstätigkeit beider Elternteile sind Oma und Opa zuverlässige Stützen bei der Betreuung der Kinder und haben meist ein liebevolles Verhältnis zu ihren Enkelkindern.

In Konfliktfällen muss das örtliche Familiengericht darüber entscheiden, ob begehrter Großelternumgang tatsächlich dem Wohl des Kindes entspricht.

Dieses wurde in einem Sachverhalt verneint, der zur Entscheidung des Amtsgerichts und schließlich des Familiensenates des Oberlandesgericht Braunschweig vorlag (AZ 2 UF 47/21, Beschluss vom 30.06.2021).

Die Großeltern hatten dort von den getrenntlebenden Kindeseltern einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang verlangt. Während der Vater dies befürwortete, sprach sich die Kindesmutter gegen diese begehrten Umgänge aus. Sie begründete dies damit, dass die Großeltern keine Gelegenheit ausließen, sie „schlecht zu machen“.

Sie führte dazu aus, dass sich die Großeltern wiederholt über ihre Biografie geäußert hätten (Herkunft aus dem Osten, Beruf der Großmutter mütterlicherseits lediglich Reinigungskraft). Dem gegenüber seien die Großeltern selbst Akademiker und ein gut situiertes Ehepaar. Zur Förderung der Kinder seien sie daher viel besser geeignet, die Erziehungseignung der Kindesmutter selbst wurde infrage gestellt.

Das Gericht hat die Anträge der Großeltern auf Durchsetzung eines Umgangsrechtes zurückgewiesen. Es hat argumentiert, dass die Entwertung der Kindesmutter als erziehungsgeeignete Mutter bei dem Kind einen großen Loyalitätskonflikt auslöse. Mit der negativen Beurteilung der Kindesmutter wird der Erziehungsvorrang der Eltern missachtet. Das Umgangsrecht mit den Großeltern dient in diesem Falle nicht dem Kindeswohl, da das Kind dem Loyalitätskonflikt ungeschützt ausgesetzt wird.

Bezahlter Kindesumgang

Der 12. Zivilsenat des BGH (AZ: XII ZB 385/23) hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, der das Besuchsrecht für Kinder mit Zugewinnausgleichszahlungen an die Ehefrau ”verquickte“, also in einen festen Zusammenhang gebracht hat.

Die Eheleute hatten zwei gemeinsame Kinder, die Ehegattin ist nach der Trennung mit dem erstgeborenen Kind zurück in ihr nichteuropäisches Heimatland gezogen, dort kam dann das zweite Kind zur Welt. Der Ehemann ist alleine in Deutschland geblieben und musste zur Ausübung des Umgangsrechtes, seine Kinder sehen zu können, in das weit entfernte Ausland reisen.

Anlässlich der nachfolgenden Scheidung haben die Eheleute einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, wonach der Ehemann zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen der Ehefrau einen Betrag in Höhe von 60.000,00 € in drei jährlichen Raten zu zahlen hatte. Die Fälligkeit dieser Raten wurde daran geknüpft, dass der Ehemann zuvor mehrere Wochen mit den Kindern in Deutschland verbringen durfte.

Das entscheidende Amtsgericht und auch das Oberlandesgericht München hielten das Zugewinnausgleichsverfahren nach Vergleichsabschluss für beendet. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des OLG München wieder aufgehoben. Es sei sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB, wenn die Raten erst fällig werden sollen, nachdem der Vater Umgang mit seinen Kindern in Deutschland wahrnehmen konnte.

Wirtschaftliche Interessen der Eltern dürfen nicht dazu führen, dass Kinder zum „Objekt des Handelns“ gemacht werden. Jedenfalls ist eine derartige Vereinbarung dann sittenwidrig, wenn sie keinerlei gerichtliche Kontrolle von Kindeswohlgesichtspunkten zulässt. Die Gewährung eines Umgangsrechtes muss immer eine gerichtliche Kindeswohlprüfung enthalten. Der geschiedenen Gattin quasi eine Vertragsstrafe für den Fall aufzuerlegen, dass sie Umgang nicht bewilligt, ist mit dem Gedanken des Kindeswohls nicht vereinbar.

Umgangsrecht mit dem Hund

Das Landgericht Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil vom 12.05.23 (AZ 2 F 149/22) mit einem interessanten und häufig auftauchenden Problem bei Trennungen und Scheidungen beschäftigt.

Oftmals streiten sich getrennte Eheleute oder ehemalige Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft um den Umgang mit einem gemeinsam angeschafften Tier.

Im zu beurteilenden Sachverhalt verlangte der ehemalige Lebensgefährte einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Der getrennte Partner verweigerte Weiterlesen

Besuchsrecht für das Kind des Samenspenders? - Der leibliche Vater hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er ein „ernsthaftes Interesse“ an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Das Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hatte einen interessanten Fall zu entscheiden.

Die Mutter eines mit einer Samenspende gezeugten Kindes lebt mit einer Lebenspartnerin zusammen. Diese adoptiert – mit Einwilligung des Samenspenders – das Kind (sog. Stiefkindadoption). Der leibliche Vater trifft sein Kind, dem die Umstände bekannt sind, einige Male, bis es zum Kontaktabbruch kommt. Der Samenspender wendet sich nun an das Gericht, um ein regelmäßiges Besuchsrecht zu erstreiten.

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