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Wenn Oma und Opa die Kindesmutter schlecht machen

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben auch die Großeltern das Recht zum Umgang mit den Enkelkindern. Dieses eigene Umgangsrecht der Großeltern wurde im Zuge des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahre 1998 geschaffen. Das Recht ist auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzbar und beim örtlich zuständigen Familiengericht einklagbar.

Der Gesetzgeber hat damals gesehen, dass Kinder nicht nur Bindungen zu ihren Eltern und Geschwistern haben, sondern auch vielfache weitere Sozialbeziehungen und -bindungen, die zu schützen und zu stärken sind. Insbesondere die familiären Bande sind dabei zu berücksichtigen.

Großeltern sind vielfach an der Erziehung und Förderung der Enkelkinder beteiligt. Angesichts der häufigen Berufstätigkeit beider Elternteile sind Oma und Opa zuverlässige Stützen bei der Betreuung der Kinder und haben meist ein liebevolles Verhältnis zu ihren Enkelkindern.

In Konfliktfällen muss das örtliche Familiengericht darüber entscheiden, ob begehrter Großelternumgang tatsächlich dem Wohl des Kindes entspricht.

Dieses wurde in einem Sachverhalt verneint, der zur Entscheidung des Amtsgerichts und schließlich des Familiensenates des Oberlandesgericht Braunschweig vorlag (AZ 2 UF 47/21, Beschluss vom 30.06.2021).

Die Großeltern hatten dort von den getrenntlebenden Kindeseltern einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang verlangt. Während der Vater dies befürwortete, sprach sich die Kindesmutter gegen diese begehrten Umgänge aus. Sie begründete dies damit, dass die Großeltern keine Gelegenheit ausließen, sie „schlecht zu machen“.

Sie führte dazu aus, dass sich die Großeltern wiederholt über ihre Biografie geäußert hätten (Herkunft aus dem Osten, Beruf der Großmutter mütterlicherseits lediglich Reinigungskraft). Dem gegenüber seien die Großeltern selbst Akademiker und ein gut situiertes Ehepaar. Zur Förderung der Kinder seien sie daher viel besser geeignet, die Erziehungseignung der Kindesmutter selbst wurde infrage gestellt.

Das Gericht hat die Anträge der Großeltern auf Durchsetzung eines Umgangsrechtes zurückgewiesen. Es hat argumentiert, dass die Entwertung der Kindesmutter als erziehungsgeeignete Mutter bei dem Kind einen großen Loyalitätskonflikt auslöse. Mit der negativen Beurteilung der Kindesmutter wird der Erziehungsvorrang der Eltern missachtet. Das Umgangsrecht mit den Großeltern dient in diesem Falle nicht dem Kindeswohl, da das Kind dem Loyalitätskonflikt ungeschützt ausgesetzt wird.

Unterhaltspflicht der Großeltern - nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden.

Bei Unterhaltspflichten denkt man zunächst an die Klassiker – der Ehemann muss für die geschiedene oder getrenntlebende Frau Unterhalt zahlen. Auch das Väter oder Mütter ihren Kindern Unterhalt zahlen müssen, ist hinlänglich bekannt. Vielen ist hier sogar konkret die Düsseldorfer Tabelle ein Begriff.

Aber nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden.

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