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Unterhaltsvorschussleistungen

Die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gibt es in der BRD seit 1980 als Sozialleistung ( vgl. Wikipedia).

Der Anspruch steht Elternteilen zu, bei denen die Kinder leben und die vom anderen Elternteil keinen oder nur geringfügigen Unterhalt erhalten.
Voraussetzung ist, dass der jeweilige Vater oder die jeweilige Mutter alleinerziehend ist. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG regelt, dass das Kind nur „bei einem seiner Elternteile lebt“. Sinn und Zweck des Gesetzes ist, denjenigen Elternteil zu entlasten, der „wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet“ ist. Eindeutig ist die Vorschrift anzuwenden, wenn das Kind lediglich bei einem Elternteil lebt.

Es gibt hingegen auch Sachverhalte, in denen sich getrenntlebende Eltern die Betreuung des gemeinsamen Kindes/ der gemeinsamen Kinder aufteilen. Gerade in der Vergangenheit hat sich das sog. Wechselmodell etabliert, im Rahmen dessen beide Elternteile die gemeinsamen Kinder betreuen. Das Bundesverwaltungsgericht hat geurteilt, dass ein vollständiges Alleinerziehen nicht Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist. Elternteilen droht auch dann eine besondere Belastung, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei diesem Elternteil liegt ( Bundesverfassungsgericht Urteil vom 12.12.2023 – 5 C 9/22 und 5 C 10/22).

Teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des gemeinsamen Kindes auf und verlangt ein Elternteil Unterhaltsvorschuss, so gilt dieser als alleinerziehend, wenn er mehr als 60 % der Betreuung übernimmt. Damit ist eine quantitative Grenze festgelegt, ab der ein Elternteil als alleinerziehend gilt und die Rechtswohltat der Vorschrift für sich in Anspruch nehmen kann. Liegt also der Mitbetreuungsanteil des anderen Elternteils bei 40 % oder
mehr, gibt es keinen Unterhaltsvorschuss.

 

Gibt es Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung?

Der Trennungszeitpunkt ist im Familienrecht von besonderer Bedeutung für die Berechnung verschiedener Ansprüche.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung muss beispielsweise ein Ehepartner dem anderen möglicherweise sogenannten Trennungsunterhalt zahlen (vgl. Wikipedia). Wenn das eheliche Vermögen auseinandergesetzt* (*geteilt) und der spätere Zugewinnausgleichsanspruch berechnet werden soll, besteht ein wechselseitiger Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des jeweils anderen zum Zeitpunkt der Trennung gem. § 1379 BGB.

Nicht immer ist zwischen Eheleuten klar, ab wann sie getrennt leben. Normalerweise beurteilt man dieses nach der Faustformel „getrennt von Tisch und Bett“. Eine Beweisführung darüber ist oft schwierig. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Eheleute nicht mehr durch Gemeinsamkeiten wie gegenseitige Zubereitung von Mahlzeiten, gegenseitiges Waschen von Wäsche, gemeinsamer Besuch familiärer Veranstaltungen etc. verbunden sein dürfen.

Besonders streitig ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem Eheleute als getrennt gelten, wenn tatsächlich noch dieselbe Wohnung das Haus bewohnt werden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es auch ein „Getrenntleben im selben Haus“ gibt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte einen Fall zu beurteilen, in dem das Ehepaar den Kindern zuliebe trotz Trennung im selben Haus verblieben ist. Man hat Einkäufe füreinander erledigt und ging freundschaftlich miteinander um. Eine Trennung im Sinne des Familienrechtes festzustellen, war hier schwierig.

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 28.03.2024, AZ: 1 UF 160/23) hat ausgeführt, dass eine vollkommene räumliche Trennung für die Trennung im Rechtssinne nicht erforderlich sei. Festzustellen sei das Ende der Beziehung, auch wenn man noch unter einem Dach lebe. Ein Auszug aus der ehelichen Wohnung ist für die Annahme einer Trennung nicht erforderlich, so das Oberlandesgericht. Das gemeinsame Wohnen oder auch ein freundschaftlicher und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander hindert die Annahme einer Trennung nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ehepaar im Sinne der gemeinsamen Kinder handelt und dabei den Zweck verfolgt, dass diese die Trennung besser verarbeiten können.

Auch wenn in diesem Fall teilweise gemeinsame Mahlzeiten füreinander zubereitet werden, sei dies im Gesamtbild unwesentlich und entspricht einer allgemeinen Höflichkeit bzw. Hilfsbereitschaft. Diese Verhaltensweisen sind auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens im Sinne eines gesellschaftlichen Anstandes möglich und üblich, jedenfalls nicht ungewöhnlich. So kann also auch „unter einem Dach“ ein Ende der Beziehung und damit eine Trennung im Rechtssinne festgestellt werden.

Unterhaltspflicht der Großeltern - nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden.

Bei Unterhaltspflichten denkt man zunächst an die Klassiker – der Ehemann muss für die geschiedene oder getrenntlebende Frau Unterhalt zahlen. Auch das Väter oder Mütter ihren Kindern Unterhalt zahlen müssen, ist hinlänglich bekannt. Vielen ist hier sogar konkret die Düsseldorfer Tabelle ein Begriff.

Aber nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden.

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