Bereits im April 2024 entschied das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.04.24, AZ: 1 BvR 2017/21, dass eine Stärkung der Rechte leiblicher Väter erforderlich sei, denn bislang konnte gem. § 1600 BGB ein biologischer Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht anfechten. Dies gilt zumindest dann, wenn der rechtliche Vater auch eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat.
Ausgangspunkt:
Hintergrund des Urteils aus Karlsruhe war ein Fall aus Sachsen-Anhalt, AG Halle/Saale vom 19.05.2021, AZ: 26 F 1064/20; 2. Instanz: OLG Naumburg v. 28.07.2021, AZ: 8 UF 95/21: Ein Paar bekam ein geplantes gemeinsames Kind, trennten sich jedoch bereits kurz nach der Geburt. Die Kindesmutter hatte bereits kurz nach der Trennung einen neuen Partner und zog mit diesem zusammen. Der neue Partner erkannte das Kind als seines an. Hiermit wollte sich der leibliche Vater jedoch nicht abfinden und hat die Vaterschaft angefochten. Dabei scheiterte er jedoch, trotz der biologischen Abstammung wegen des eingangs erwähnten § 1600 BGB.
Hiergegen sprach sich nun das Bundesverfassungsgericht aus und erklärte diese Rechtslage für verfassungswidrig. Eine Neuregelung muss nun bis zum 31.03.26 her.
Am 05.03.26 war es nun so weit – der Bundestag hat eine entsprechende Reform des Abstammungsrechts verabschiedet, mit dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt wird.
Mit der Reform können biologische Väter nun die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten, wenn sie ebenfalls eine enge Beziehung zu dem Kind haben oder wenn eine frühere Beziehung zu dem Kind ohne Verschulden abgebrochen wurde.
Zudem wurde auch das Mitspracherecht des betroffenen Kindes erweitert: Ist es mindestens 14 Jahre alt, kann es selbst verhindern, dass ihm die Mutter statt des leiblichen Vaters einen anderen Vater als rechtlichen Vater „aufzwingt“.

