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Haftung des Waschanlagenbetreibers für serienmäßig angebrachte Heckspoiler

Nach einer Verfahrensdauer von rund 4 Jahren hat der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt, dass ein Waschanlagenbetreiber für die Beschädigung von serienmäßig angebrachten Anbauteilen und Heckspoiler eines PKW haftet (Urteil vom 21.11.2024, AZ VII ZR 39/24).

Der Sachverhalt „startete“ vor dem Amtsgericht in Ibbenbüren. Im Laufe des Jahres 2021 hatte der Kläger seinen Range Rover in die Waschanlage des beklagten Betreibers gebracht. Dort hing ein Schild mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach sollte die Haftung des Waschanlagenbetreibers dann entfallen, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile verursacht werde. Zusätzlich hatte der Waschanlagenbetreiber einen Zettel mit folgender Aufschrift angebracht:

„Achtung! Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“

Der Range Rover des Klägers hatte einen serienmäßig angebrachten Heckspoiler. Bei ordnungsgemäßer Benutzung der Waschanlage ist dieser Heckspoiler abgerissen, hat das Fahrzeug in Höhe von über 3.000,00 € beschädigt.

Das Amtsgericht in Ibbenbüren hat dem Kläger den Schaden zugesprochen. Das Landgericht in Münster hat diese Entscheidung wieder aufgehoben, sodass letztlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Dieser hat dem Kläger recht gegeben. Zumindest bei serienmäßig angebrachten Anbauteilen und Heckspoilern liege die Ursache der Beschädigung allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers.

Zwischen dem Kunden und dem Betreiber kommt ein Vertrag über die Reinigung des Fahrzeuges zustande. Dieser Vertrag bringt Nebenpflichten mit sich. Danach ist der Waschanlagenbetreiber aufgrund größerer Sachkunde verpflichtet, das Fahrzeug des Kunden vor Schäden zu bewahren. Der Kunde selbst kann nicht beurteilen, ob die Waschanlage konstruktionsbedingt in der Lage ist, das Auto ohne Schäden zu reinigen.

Mit den ausgehängten allgemeinen Geschäftsbedingungen konnte sich der Betreiber nicht entlasten. Diese betreffen lediglich die nicht ordnungsgemäß oder nicht zur Serienausstattung gehörenden Fahrzeugteile. Der Kunde muss im Ergebnis darauf vertrauen können, mit einem serienmäßig ausgestatteten Fahrzeug die Waschanlage ohne Schäden benutzen zu können.