Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der im Urlaub mit Freunden am Pool beim Wasserballspiel verletzt wurde.
Der Kläger hatte zunächst mit mehreren Freunden am Wasserballspiel teilgenommen, stand dann nur noch mit einer Bierdose am Beckenrand und warf ankommende Bälle zurück. Dabei traf ihn ein Ball am Hinterkopf. Der Kläger stieß sich das Gesicht am Beckenrand und verlor einen Schneidezahn.
Seinen Freund hat er daraufhin verklagt auf Ersatz der Zahnarztkosten in Höhe von 228,00 € sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.250,00 €. Das Amtsgericht Erlangen (Aktenzeichen 5 C 462/24) hat diese Klage bereits abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein und das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen bestätigt.
Ähnlich wie beim Fußballspiel nimmt der Teilnehmer des Wasserballspiels bewusst das Risiko in Kauf, möglicherweise auch von einem Ball getroffen zu werden. Der Kläger hat damit „auf eigene Gefahr“ gehandelt. Um sich zu schützen, hätte er den Poolbereich verlassen können. Nur auf diese Weise hätte er die Eigengefährdung ausschließen können.
Das Risiko, verletzt zu werden, hat er zudem selbst dadurch erhöht, dass er mit der Bierdose am Pool stand. Dadurch habe er Balltreffer nicht zuverlässig abfangen können. Dies ist überwiegendes Eigenverschulden und nicht dem Freund anzulasten.

