Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte unter dem Aktenzeichen 13 WF 93/24 in einem Beschluss vom 14.01.25 einen interessanten Sachverhalt zu entscheiden:
Die Antragstellerin des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Familiengericht in Lingen wollte ihre Abstammung väterlicherseits gerichtlich geklärt wissen. In Betracht kamen zwei Väter: eineiige Zwillinge hatten im Wechsel Escort-Sex mit einer Prostituierten. Nun war unklar, welcher der Beteiligten der Vater der Antragstellerin war.
Das Amtsgericht Lingen hat zunächst ein herkömmliches DNA-Gutachten eingeholt. Dieses ergab, dass der Vater ein eineiiger Zwilling sein müsse. Welche der Personen dies war, ergab sich aus dem Gutachten nicht. Das zuständige Familiengericht hat sodann ein ergänzendes Sachverständigengutachten in Form eines ultra-deep next generation sequencing beauftragt. Mit einem solchen komplizierten Gutachten wird die komplette DNA durch Sequenzierung untersucht. Auf diese Weise kann man winzige Mutationen feststellen, wodurch die Unterscheidung eineiiger Zwillinge gelingen kann. Bedauerlicherweise kostet ein solches Gutachten rund 60.000,00 €. Aufgrund der entstehenden Kostenfolge hat der potenzielle Vater der Einholung dieses ergänzenden Gutachtens widersprochen und hat die „Einrede des Mehrverkehrs“ gemäß § 1600 d des BGB erhoben. Er behauptete, dass nicht nur er, sondern auch sein Zwillingsbruder der Prostituierten beigewohnt habe und diese sich im Übrigen nicht ausreichend vor einer Schwangerschaft geschützt hätte.
Diese Weigerung der Mitwirkung hat das Familiengericht Lingen nicht akzeptiert und auf die Duldungspflicht gem. § 178 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen. Aus den hohen Kosten ergäbe sich keinesfalls, dass man sich der Untersuchung entgegenstellen könne. Das Kind habe ein Recht auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung.
Der Antragsgegner wendete sich mit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht Oldenburg.
Das Oberlandesgericht hat die Ansicht des Familiengerichtes bestätigt. Damit stand die Duldungspflicht der Untersuchung fest.
Wenn auch die Untersuchung des gesamten Genoms ein schwerer Eingriff in das Recht des Mannes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sei, so wiege das Recht des Kindes auf Klärung seiner Abstammung höher. Das Kind habe einen Anspruch, dass sämtliche verfügbaren Informationen über die eigene Abstammung eingeholt werden müssen. Dem stehen auch nicht etwaige Pflichtverletzungen der Eltern gegenüber, sodass der Vorwurf gegenüber der Prostituierten, sie habe sich nicht ausreichend geschützt, letztlich nicht überzeugend sei.
Das Oberlandesgericht hat nun die Beschwerde zum BGH zugelassen.

