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Unfall im Streichelzoo

Das Landgericht Stralsund (Urteil vom 23.12.25, AZ: 2 O 77/25) hatte über ein Unfallereignis im Streichelgehege des Vogelparks Marlow zu entscheiden. Eine 63-jährige Altenpflegerin hatte dort eine Begegnung mit einer afrikanischen Zwergziege. Von dieser Ziege hat die Dame „plötzlich einen ordentlichen Rums“ in ihre Kniekehle bekommen. Die Folge war eine Operation am Knie und eine etwa einjährige Krankschreibung.

Geklagt hat die Krankenkasse gegen den Vogelpark und von diesem Ersatz der Behandlungskosten und etlicher Folgekosten verlangt. Der Betrag belief sich auf über 30.000,00 €. Die Krankenkasse behauptete, das entsprechende Tier sei ausgehungert und aggressiv gewesen. Es habe in einem Streichelzoo gar nicht gehalten werden dürfen.

Der Tierpark hat sich verteidigt und dem Gericht erklärt, die Ziegen würden stets gesättigt auf die Anlage gelassen. Derartige Vorfälle habe es in der Vergangenheit nicht gegeben. Man habe alles Erforderliche und Zumutbare getan, um die Sicherheit der Besucher im Streichelgehege zu gewährleisten. Die verletzte Dame habe auf eigene Gefahr das Gehege betreten.

Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes richtet sich nach § 833 BGB, sog. Tierhalterhaftung.

Die Verletzung „durch ein Tier“ setzt danach voraus, dass diese Verletzung auf einer Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr beruht. Es muss also ein unberechenbares, selbständiges Verhalten des Tieres vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Tier springt, kratzt oder beißt. Auch ganz normales tierisches Verhalten kann gefährlich sein und gehört zur spezifischen Tiergefahr. Die Haftung ist danach keine Strafe für unsorgfältiges Verhalten des Tieres, sondern beruht allein darauf, dass ein natürliches tierisches Verhalten zu Schädigungen führen kann. Die Verletzung ist z. B. dann nicht durch die spezifische Tiergefahr verursacht, wenn ein Tier ausschließlich dem Willen und der Leitung eines Menschen folgt.

Anspruchsgegner in diesem Haftungskreis ist der Tierhalter. Tierhalter ist diejenige Person, der das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und die aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. Es soll mithin derjenige als Tierhalter haften, der die Macht über den mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereich hat.

Unterschieden wird bei der Haftung danach, ob es sich um ein Luxustier oder um ein Nutztier handelt.

Bei einem reinen Luxustier ist die Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung, für die kein Verschuldenserfordernis gilt. Luxustiere sind solche, die kein zahmes Haustier oder zwar ein Haustier sind, aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. In der Regel sind dies Reitpferde, Katzen oder Hunde, die nur Liebhaberinteressen dienen.

Nutztiere sind Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt dienen, wie z. B. landwirtschaftliche Tiere, Blindenhunde, Polizeihunde, etc.

Die Tierhalterhaftung für Nutztiere ist eine Haftung für vermutetes Verschulden, bei der der Halter nur haftet, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung nicht beachtet hat. Der Tierhalter kann sich mithin anders als bei Luxustieren entlasten (exkulpieren). Er muss dann beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat oder der Schaden auch bei sorgfältiger Haltung entstanden wäre.

Im vorstehenden Sachverhalt hat das Landgericht Stralsund die Klage abgewiesen und folgte der Argumentation des Vogelparks. Soweit die Ziegen als Nutztiere zu Erwerbszwecken gehalten werden, hafte der Tierpark für Schäden dann nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

Davon ist das Landgericht vorliegend ausgegangen. Allein die Rasse des unfallverursachenden Tieres (afrikanische Zwergziege) sei eine in vielen Streichelzoos geläufige Ziegenrasse. Das Gericht hatte über den Sachverhalt Beweis erhoben und Zeugen vernommen. Die Zeugenaussagen gaben für das Gericht kein klares Bild darüber, ob es sich um einen gezielten Angriff der Ziege handelte oder diese sich schlicht mit der Herde durch das Gehege bewegt hat. Ein „ausgehungerter Zustand“ des Tieres konnte nicht festgestellt werden. Die Ziege hat erkennbar nicht nach Futter gesucht.

Letztlich verwies das Gericht auf die „bewusste Eigengefährdung“ der Besucherin. Diese hat das Gehege auf eigenen Willen betreten. Jedem vernünftigen Besucher sei bewusst, dass ein Kontakt mit Tieren auch immer den Kontakt mit tierischem Verhalten bedeutet. Dieses kann unerwartet und spontan sein. Wer dies vermeiden möchte, ist nicht gezwungen, ein solches Gehege zu betreten.

Auch bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt können die Halter des Tierparkes nicht verhindern, dass es zu gewissen Gefahren für die Besucher kommen kann.

Gerichtliche Klärung der Vaterschaft

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte unter dem Aktenzeichen 13 WF 93/24 in einem Beschluss vom 14.01.25 einen interessanten Sachverhalt zu entscheiden:

Die Antragstellerin des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Familiengericht in Lingen wollte ihre Abstammung väterlicherseits gerichtlich geklärt wissen. In Betracht kamen zwei Väter: eineiige Zwillinge hatten im Wechsel Escort-Sex mit einer Prostituierten. Nun war unklar, welcher der Beteiligten der Vater der Antragstellerin war.

Das Amtsgericht Lingen hat zunächst ein herkömmliches DNA-Gutachten eingeholt. Dieses ergab, dass der Vater ein eineiiger Zwilling sein müsse. Welche der Personen dies war, ergab sich aus dem Gutachten nicht. Das zuständige Familiengericht hat sodann ein ergänzendes Sachverständigengutachten in Form eines ultra-deep next generation sequencing beauftragt. Mit einem solchen komplizierten Gutachten wird die komplette DNA durch Sequenzierung untersucht. Auf diese Weise kann man winzige Mutationen feststellen, wodurch die Unterscheidung eineiiger Zwillinge gelingen kann. Bedauerlicherweise kostet ein solches Gutachten rund 60.000,00 €. Aufgrund der entstehenden Kostenfolge hat der potenzielle Vater der Einholung dieses ergänzenden Gutachtens widersprochen und hat die „Einrede des Mehrverkehrs“ gemäß § 1600 d des BGB erhoben. Er behauptete, dass nicht nur er, sondern auch sein Zwillingsbruder der Prostituierten beigewohnt habe und diese sich im Übrigen nicht ausreichend vor einer Schwangerschaft geschützt hätte.

Diese Weigerung der Mitwirkung hat das Familiengericht Lingen nicht akzeptiert und auf die Duldungspflicht gem. § 178 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen. Aus den hohen Kosten ergäbe sich keinesfalls, dass man sich der Untersuchung entgegenstellen könne. Das Kind habe ein Recht auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung.

Der Antragsgegner wendete sich mit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht Oldenburg.

Das Oberlandesgericht hat die Ansicht des Familiengerichtes bestätigt. Damit stand die Duldungspflicht der Untersuchung fest.

Wenn auch die Untersuchung des gesamten Genoms ein schwerer Eingriff in das Recht des Mannes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sei, so wiege das Recht des Kindes auf Klärung seiner Abstammung höher. Das Kind habe einen Anspruch, dass sämtliche verfügbaren Informationen über die eigene Abstammung eingeholt werden müssen. Dem stehen auch nicht etwaige Pflichtverletzungen der Eltern gegenüber, sodass der Vorwurf gegenüber der Prostituierten, sie habe sich nicht ausreichend geschützt, letztlich nicht überzeugend sei.

Das Oberlandesgericht hat nun die Beschwerde zum BGH zugelassen.