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Gerichtliche Klärung der Vaterschaft

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte unter dem Aktenzeichen 13 WF 93/24 in einem Beschluss vom 14.01.25 einen interessanten Sachverhalt zu entscheiden:

Die Antragstellerin des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Familiengericht in Lingen wollte ihre Abstammung väterlicherseits gerichtlich geklärt wissen. In Betracht kamen zwei Väter: eineiige Zwillinge hatten im Wechsel Escort-Sex mit einer Prostituierten. Nun war unklar, welcher der Beteiligten der Vater der Antragstellerin war.

Das Amtsgericht Lingen hat zunächst ein herkömmliches DNA-Gutachten eingeholt. Dieses ergab, dass der Vater ein eineiiger Zwilling sein müsse. Welche der Personen dies war, ergab sich aus dem Gutachten nicht. Das zuständige Familiengericht hat sodann ein ergänzendes Sachverständigengutachten in Form eines ultra-deep next generation sequencing beauftragt. Mit einem solchen komplizierten Gutachten wird die komplette DNA durch Sequenzierung untersucht. Auf diese Weise kann man winzige Mutationen feststellen, wodurch die Unterscheidung eineiiger Zwillinge gelingen kann. Bedauerlicherweise kostet ein solches Gutachten rund 60.000,00 €. Aufgrund der entstehenden Kostenfolge hat der potenzielle Vater der Einholung dieses ergänzenden Gutachtens widersprochen und hat die „Einrede des Mehrverkehrs“ gemäß § 1600 d des BGB erhoben. Er behauptete, dass nicht nur er, sondern auch sein Zwillingsbruder der Prostituierten beigewohnt habe und diese sich im Übrigen nicht ausreichend vor einer Schwangerschaft geschützt hätte.

Diese Weigerung der Mitwirkung hat das Familiengericht Lingen nicht akzeptiert und auf die Duldungspflicht gem. § 178 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen. Aus den hohen Kosten ergäbe sich keinesfalls, dass man sich der Untersuchung entgegenstellen könne. Das Kind habe ein Recht auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung.

Der Antragsgegner wendete sich mit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht Oldenburg.

Das Oberlandesgericht hat die Ansicht des Familiengerichtes bestätigt. Damit stand die Duldungspflicht der Untersuchung fest.

Wenn auch die Untersuchung des gesamten Genoms ein schwerer Eingriff in das Recht des Mannes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sei, so wiege das Recht des Kindes auf Klärung seiner Abstammung höher. Das Kind habe einen Anspruch, dass sämtliche verfügbaren Informationen über die eigene Abstammung eingeholt werden müssen. Dem stehen auch nicht etwaige Pflichtverletzungen der Eltern gegenüber, sodass der Vorwurf gegenüber der Prostituierten, sie habe sich nicht ausreichend geschützt, letztlich nicht überzeugend sei.

Das Oberlandesgericht hat nun die Beschwerde zum BGH zugelassen.

Verkehrsunfall: Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko trägt der Schädiger

Nach einem Verkehrsunfall darf die Haftpflichtversicherung des Schädigers den Geschädigten, der sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt, nicht darauf verweisen, dass der Reparaturbetrieb ihm unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit angesetzt oder Arbeiten berechnet habe, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden seien.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts festgestellt (Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73) und zuletzt noch mit Urteil vom 16.1.2024 – VI ZR 253/22 – bestätigt.

Grund hierfür ist, dass den Kenntnissen und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung Grenzen gesetzt sind, vor allem, sobald er einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Fahrzeug in die Hände von Werkstätten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes widersprechen, wenn der Geschädigte im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind, und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Dieses sogenannte Werkstattrisiko hat der Schädiger zu tragen. Er hat allenfalls einen Anspruch darauf, dass der Geschädigte ihm eventuelle Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt abtritt.

Die oben genannten Grundsätze des Werkstattrisikos hat der BGH jetzt mit Urteil vom 12.3.2024 – VI ZR 280/22 – auch auf die Kosten des Sachverständigen übertragen, der von dem Geschädigten zur Ermittlung seines Schadens und des zu dessen Behebung erforderlichen Aufwandes beauftragt worden ist (Sachverständigenrisiko).

Auch in diesem Fall seien nach Ansicht des BGHs den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er den Gutachtenauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben habe. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger seien insoweit diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen seien.

Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar nicht nach Stunden, sondern nach Schadenshöhe berechne, komme ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz beispielsweise dann in Betracht, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch eingeschätzt habe. Solche Mehraufwendungen seien dann ebenfalls ersatzfähig, ebenso Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung bezögen.

Auch hier kann der Schädiger aber die Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen.

Allerdings, so hat der BGH eingeschränkt, treffe den Geschädigten eine Pflicht zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle, also Überprüfung, der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlange der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die deutlich überhöht seien, könne sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich erweisen. Dasselbe gelte auch, wenn beispielsweise die Rechnung von der Honorarvereinbarung abweiche, oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt habe.

Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt und/oder des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko bzw. das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten und/oder der Sachverständigenkosten nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt oder den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt und/oder den Sachverständigen.

Fazit

Geschädigte eines Verkehrsunfalls, die ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten, sollten sich von der Haftpflichtversicherung des Schädigers wegen der Reparaturkosten und Sachverständigenkosten nicht ins Bockshorn jagen lassen.

Ohnehin gilt auch bei der Regulierung von vermeintlich geringen Schäden:

Regulieren Sie den Schaden mit der Versicherung grundsätzlich nicht selbst, oder verlassen Sie sich erst recht nicht auf die Regulierung durch den Haftpflichtversicherer, auch wenn es noch so bequem zu sein scheint! Beauftragen Sie damit lieber eine/n auf Verkehrsrecht spezialisierte/n Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. Die hierdurch entstehenden Kosten muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schädiger auch in vermeintlich einfach gelagerten Fällen tragen.