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Das Amtsgericht München (Urteil vom 28.02.24, AZ: 161 C 23096/23) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Käufer hatte im November 23 über ebay von dem Verkäufer, einem gewerblichen Händler, eine Original-BMW-Felge zum Preis von 199,11 Euro erworben. Der Verkäufer hat die Felge jedoch nicht versandt. Daraufhin hat der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung gesetzt.
Nachdem diese verstrichen war, kaufte der Käufer bei einem offiziellen BMW-Vertragshändler eine neue Felge zu einem höheren Preis und verlangte von dem Verkäufer die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 154,26 Euro.

Dies begründete er damit, dass der Verkäufer die Felge im Internet beworben hatte mit „Neu: sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ und ferner „neue Felge, aus der Demontage“ und letztlich „ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren“.

Das Gericht hat die Klage des Käufers abgewiesen. Dieser habe keinen Schadenersatzanspruch aufgrund der Mehrkosten, dieser könne nur dann bestehen, wenn der nachträglich erworbene Gegenstand gleichwertig mit dem Verkaufsobjekt war.

Dies hat das Gericht verneint. Die Parteien haben sich nicht über den Kauf einer neuen, also unbenutzten Felge geeinigt. Dies ergebe sich schon aus der Formulierung „aus der Demontage“. Dies bedeutet, dass eine Felge bereits montiert und sodann demontiert war. Kaufgegenstand war mithin keine neue, vollkommen unbenutzte Felge. Bei ebay gebe es neben der Kategorie „Neu: sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ noch eine weitere Kategorie „Neu“.

Dort werden ausschließlich neuwertige Waren gehandelt. Dies ist dem Kunden in der Regel bekannt. Auch aus der Wortbeschreibung kann entnommen werden, dass es sich bei der vorliegend erworbenen Felge nicht um eine Neuware im engeren Sinne gehandelt hat.

Neuwertig und neu ist mithin nicht das Gleiche (vgl. Wikipedia). Achten Sie auf den exakt beschriebenen Verkaufszustand des bestellten Objektes.