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Nach § 1684 BGB hat jedes Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Das Gesetz regelt, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Dabei entscheidet das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechtes und seine Ausübung. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte in seiner Entscheidung vom 07.08.24 (AZ: 7 UF 80/24 e) mit einem rauchenden Kindesvater zu tun. Das Gericht hatte zu prüfen, ob dem Vater nach § 1684 Abs. 2 oder 3 BGB auferlegt werden konnte, während des Umgangs in Gegenwart der Kinder nicht in seiner Wohnung zu rauchen.

Ein solches Gebot wurde vom Oberlandesgericht Bamberg abgelehnt. Allein die Feststellung, dass sogenanntes Passiv-Rauchen grundsätzlich gesundheitsschädigend ist, reichte dem Gericht nicht aus. Nur wenn das Wohl der Kinder konkret gefährdet sei, dürfe über ein derartiges Gebot nachgedacht werden. Zumindest sei dies dann ein milderes Mittel gegenüber der Einschränkung oder sogar des Ausschlusses des Umgangsrechtes.

Ob Kinder grundsätzlich vor den Gefahren des Passiv-Rauchens zu schützen sind, ergibt sich nicht aus den Vorschriften des Familienrechtes. Dies hat allein der Gesetzgeber zu entscheiden.