Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 25.11.2024, AZ: 9 U 40/23) musste über die Schmerzensgeld- und Schadenersatzklage eines kleinen Mädchens entscheiden, das in einer Ferienwohnung auf einer Nordseeinsel schwere Verbrennungen erlitten hat.
Die Mutter hatte am Morgen nach der Anreise Kaffee zubereitet. Sie transportierte die gefüllte Glaskanne zum Esstisch, als sich der Henkel löste, wodurch sich der heiße Kaffee über das am Tisch sitzende 6-jährige Mädchen ergoss.
Dieses musste per Hubschrauber in eine Klinik verbracht werden und erlitt Verbrennungen zweiten Grades an Armen und Oberkörper. Das Kind wurde 3 Tage stationär behandelt und musste sodann eine ambulante Therapie mit Kompressionsjacke zur Narbenreduktion über sich ergehen lassen. Es werden dauerhafte Narben zurückbleiben.
Die Familie verklagte den Vermieter der Ferienwohnung auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die Kaffeekanne sei bereits bei Vertragsschluss beschädigt und unfachgemäß geklebt gewesen. Der Vermieter habe vor Wohnungsübergabe die einzelnen Gegenstände kontrollieren müssen. Der Vermieter bestritt dieses und erklärte, die Kanne sei erst kurz zuvor angeschafft worden und bei der Übergabe der Wohnung in einwandfreiem Zustand gewesen.
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Kanne. Dieser konnte weder Reparaturspuren noch Klebstoffreste an der Kanne entdecken. Es handele sich um einen typischen Alterungsschaden, der durch aufsteigende Wasserdämpfe verursacht wird. Kunststoffmaterial wird über längere Zeit porös, wodurch kleinste Materialrisse entstehen. Die am Haltehaken hängende Kaffeelast habe den Riss an der Unterseite stetig und unbemerkt vergrößert, bis ein Teil des Hakens schließlich abriss.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Kaffeekanne, in die sich problemlos Wasser einfüllen lässt, die also gebrauchstauglich ist, auf etwa vorhandene kleinste Beschädigungen an versteckter Stelle hin zu untersuchen.
Das OLG Oldenburg kam zu dem Schluss, dass der Vermieter für diesen Unfall nicht haftet. Ein Verschulden war nicht erkennbar. Für eine verschuldensunabhängige Haftung hätte der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorliegen müssen. Auch dies ließ sich nicht nachweisen.
Daraus folgt:
Ein beschädigter Gegenstand in einer Ferienwohnung muss für einen Vermieter bereits bei einer Sichtprüfung erkennbar sein. Für Materialermüdung oder versteckte Mängel haftet der Vermieter grundsätzlich nicht. Die Beweislast für einen schon bei Übergabe bestehenden Mangel trägt der Geschädigte.
Als Gast sollte man vorsorglich eine eigene Sichtprüfung der zu benutzenden Gegenstände vornehmen. Erst wenn der Gast nachweisen kann, dass der Schaden bereits bei der Übergabe vorhanden und auch für den Vermieter erkennbar war, kommt eine Haftung in Betracht. Mängel sollten direkt bei Einzug mit Fotos oder Filmen festgehalten und beim Vermieter unverzüglich gemeldet werden. Ein Schadenhergang sollte protokolliert und die Beweise gesichert werden.