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Heirat online

Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Sachverhalt zu überprüfen.

Zwei nigerianische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben per Videotelefonat die Ehe vor einer Behörde in Utah (USA) geschlossen. Sie haben sich dabei am gleichen Ort, in Deutschland gemeinsam aufgehalten. Die Behörde in Utah beglaubigte die Eheschließung per Apostille und schickte eine amerikanische Eheurkunde.

Nach Vollzug dieser „Eheschließung“ entschieden die beiden Partner, gleichfalls noch nach deutschem Recht zu heiraten. Sie stellten einen entsprechenden Antrag beim Standesamt. Das Standesamt jedoch war der Auffassung, dass eine „zweite Eheschließung“ nicht zulässig sei, da die Eheschließung in Utah dem entgegenstünde. Das Standesamt hat eine Vorlage beim Amtsgericht in Köln angestrengt, die schließlich auch beim Oberlandesgericht in Köln entschieden wurde (OLG Köln, Beschluss vom 08.03.22, AZ: 26 WX 3/22).

Beide Gerichte erklärten, die Eheschließung per Videotelefonat in Utah sei unwirksam. Das Standesamt müsse also dem Antrag auf Eheschließung in Deutschland nachkommen.

Die Aufsicht der Behörde legte dagegen Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Dieser bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen (BGH, Urteil vom 25.09.24, AZ: XII ZP 244/22).

Die Trauung oder Eheschließung ist nach deutschem Familienrecht ein Rechtsgeschäft, durch das eine Ehe begründet wird. Die Eheschließung ist ein formbedürftiger Vertrag. Die Willenserklärungen müssen vor einem Standesbeamten abgegeben werden (vgl. auch Wikipedia).

Gemäß §§ 1310, 1311 BGB müssen die Erklärungen zur Eheschließung persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Entscheidend ist dabei der Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen. Dies war im vorliegenden Sachverhalt das deutsche Inland. Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen „Inlandsform“ hat zur Folge, dass die Eheschließung online vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist.