Dauer des Scheidungsverfahrens mit Trick verkürzen
Die meisten scheidungswilligen Eheleute regeln die trennungsbedingten Angelegenheiten bereits vor Einreichung der Scheidung selbst. Ihnen ist daher an einem möglichst schnellen Verfahren gelegen. Besteht kein Streit über Folgesachen, empfinden die Beteiligten die häufig weit über 6 bis 9 Monate liegende Verfahrensdauer als Belastung.
Hintergrund für diese nicht unerhebliche Verfahrensdauer ist die Tatsache, dass jede auch einvernehmliche Scheidung grundsätzlich im sogenannten Zwangsverbund mit dem Versorgungsausgleich steht. Sofern also nicht ausnahmsweise ein notarieller Ausschluss vereinbart wurde, respektive in Betracht kommt, wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierzu müssen die Eheleute ein entsprechendes Formular zur Auskunftserteilung beim zuständigen Familiengericht einreichen, welches von dort an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet wird. Ermittelt werden insoweit die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, was regelmäßig bei den gesetzlichen Rentenversicherern eine Kontenklärung nach sich zieht. Allein dies nimmt mehrere Monate in Anspruch. Erst wenn alle Auskünfte der Rentenversicherungen beider Eheleute vorliegen, bestimmt das Gericht den Scheidungstermin.
Zur Beschleunigung böte sich nun folgende Lösung an:
Gem. § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich abzutrennen und über die Scheidung vorab zu entscheiden. Eine Abtrennung vom Verbund ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- es muss seit der Rechtshängigkeit des Antrags ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten verstrichen sein und
- beide Ehegatten müssen die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichssache erledigt haben, sowie
- übereinstimmend die Abtrennung beantragen.
Sofern also die Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet das Familiengericht nach Anhörung der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorab über die Scheidung als solche und – nach Vorliegen aller Auskünfte – später dann, in einem gesonderten Beschluss über den Versorgungsausgleich.
Wer sich also einig ist, kann den Scheidungsausspruch beschleunigen. Zusätzliche Kosten entstehen nicht. Es kann allenfalls passieren, dass das Gericht einen weiteren Termin für den noch zu entscheidenden Versorgungsausgleich anberaumt. In der Praxis wird insoweit jedoch im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden.