Hochzeit ohne Luftballons
Das Landgericht Köln (Urteil vom 30.04.2024, AZ 13 S 36/22) hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, in dessen Rahmen ein frisch vermähltes Paar vom Hochzeitsfotografen 2.000 € Schmerzensgeld verlangt hat.
Der Fotograf hatte rund 170 Fotos von der Hochzeit angefertigt. Die Eheleute waren mit den Ergebnissen unzufrieden. Es hätten Gruppenfotos gefehlt, ebenso seien die Luftballons, die man habe steigen lassen, nicht sichtbar gewesen. Das Paar war von den Fotos enttäuscht und trug bei Gericht vor, die Hochzeit bleibe für sie für immer negativ behaftet und durch den Streit sei diese „ein Leben lang überschattet“.
Der Streit ging vom Amtsgericht zum Landgericht. Das Landgericht war der Auffassung, dass eine bloße Enttäuschung für die Geltendmachung von Schmerzensgeld – und Schadenersatzansprüchen nicht ausreiche. Die psychische Beeinträchtigung der Eheleute habe keinen Krankheitswert erreicht. Die Unzufriedenheit sei zwar nachvollziehbar, ein geschütztes Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB sei aber nicht verletzt worden.
Nach dieser Vorschrift muss Schadenersatz leisten, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Eine rein seelische Enttäuschung erreicht diese Schwelle nicht, sodass die Eheleute nach Hinweis des Landgerichtes ihre Berufung gegen das zunächst erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes zurückgezogen haben.