Vorsicht beim Hochsitz
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 09.02.26, AZ: 11 U 9/25) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Zwei Männer waren im November 2020 in einem Jagdrevier in Hessen auf einen vier Meter hohen Hochsitz gestiegen. Einer dieser Männer hatte von dem Revierpächter eine Erlaubnis zur Jagd erhalten. Für den anderen Mann galt diese ausdrücklich erteilte Erlaubnis nicht. Als dieser vom Hochsitz herabstieg, brach die oberste Sprosse der Leiter mittig durch. Der Mann stürzte zu Boden und verstarb infolge der Verletzungen.
Die Lebensgefährtin und die Kinder der verstorbenen Person klagten daraufhin zunächst vor dem Landgericht in Limburg. Sie wollten vom Revierpächter Schadenersatz und Unterhalt für die Kinder. Der Prozessvortrag ging dahin, dass der Revierpächter generell für den Jagdbetrieb verantwortlich sei. Er habe die technische Sicherheit des Hochsitzes gewährleisten müssen.
Das Landgericht Limburg wies diese Klage ab.
Die Kläger haben vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt Berufung eingelegt, dabei aber einen sog. Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Dies bedeutet, dass das Gericht zunächst über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 der ZPO entscheiden muss. Prozesskostenhilfe wird danach nur bewilligt, wenn die Kläger nicht genügend finanzielle Mittel haben, um die Klage selbst zu finanzieren, und außerdem eine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht.
Wenn das Gericht einen solchen Prozesskostenhilfeantrag zurückweist, können die Kläger nur noch auf eigene Kosten prozessieren. Das Oberlandesgericht teilte die Einschätzung des zuvor mit der Sache befassten Landgerichtes. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde zurückgewiesen.
Rechtlich wurde dies wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch könne allenfalls nach § 823 Abs. 1 des BGB bestehen. Danach haftet derjenige auf Schadenersatz, der einer anderen Person einen Schaden geschützter Rechtsgüter zufügt, also beispielsweise Leib, Leben oder Eigentum. Dabei kommt eine vorsätzliche oder fahrlässige Schadenszufügung in Betracht.
Diese Vorschrift des Gesetzes kennt auch die Konstellation, im Rahmen derer der in Adressat genommene Schädiger Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Dies war der Vortrag der Kläger: Der Jagdpächter hätte den Hochsitz generell überprüfen und sichern müssen, sodass ein Durchbruch der Tritte nicht hätte geschehen dürfen.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass eine solche Verkehrssicherungspflicht nur gegenüber denjenigen Personen besteht, die auch zur Nutzung des Hochsitzes befugt sind. Selbst wenn jede Person nach dem hessischen Waldgesetz den Wald betreten darf, so gilt dies nicht ohne Weiteres für die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen. Ganz eindeutig dienen Hochsitze der Jagdausübung, sie sind nicht der Nutzung durch die Allgemeinheit freigegeben. Dies galt im vorliegenden Sachverhalt umso mehr, als auch ein gut sichtbares Warnschild am Hochsitz das Betreten untersagte. Der Jagdbetreiber muss mithin nicht damit rechnen, dass Unbefugte sich über dieses Verbot hinwegsetzen. Ob die anwesende jagdberechtigte Person dem Bekannten die Nutzung gestattet hat, ist insoweit unerheblich. Dies fiel nicht in den Verantwortungsbereich des Jägers. Eigenmächtige Handlungen können nicht dazu dienen, die Haftung des Jagdpächters oder -betreibers auszulösen.
Hinzu kommt, dass nach § 12 Abs. 1 des hessischen Jagdgesetzes die Schriftform für die Erteilung von Jagderlaubnissen vorgesehen ist. Damit wird sichergestellt, dass der Kreis der Nutzer von Jagdeinrichtungen klar feststellbar und überschaubar ist.
Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis einen Schadensersatzanspruch mit diesen Argumenten abgelehnt.






