Was so beim Familiengericht landet – kuriose Ansichten eines gekränkten Expartners
Der nachstehend geschilderte Fall wurde vor dem Amtsgericht – Abteilung Familiengericht – verhandelt, obschon es sich bei den geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen grundsätzlich um rein zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
Dies deshalb, da § 266 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts für sogenannte sonstige Familiensachen anordnet. Dort heißt es ausdrücklich in Abs. 1 Zif. 3, dass sonstige Familiensachen Verfahren sind, die „Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen (…) im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung betreffen.“
Für den erforderlichen Zusammenhang i. S. des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG reicht nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung ein sachlicher Zusammenhang zwischen Anspruch Trennung/Scheidung der Ehegatten aus.
Im konkreten Fall ging es um folgendes:
Der geschiedene Ehemann hatte bereits im Rahmen der gemeinsamen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung auf die Herausgabe seines Poesiealbums, das sich noch im Besitz der geschiedenen Ehefrau befand, bestanden. Nach Erhalt desselben bemerkte er allerdings zwei handschriftliche Einträge der geschiedenen Ehefrau, die ihn bezichtigten, während der Ehe mit zwei verschiedenen Damen jeweils eine Affäre eingegangen zu sein. Hierüber war der Ehemann derart erbost, dass er Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche beim zuständigen Familiengericht beantragte.
Zur Begründung führte er aus, seiner ehemaligen Frau sei bewusst gewesen, welchen erheblichen Stellenwert das Poesiealbum für ihn gehabt habe. Er war der Auffassung, dass die Einträge sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Inwieweit Möglichkeiten der Beseitigung der Einträge bestünden, könne er nicht ermessen. Er würde daher zunächst einen Kostenvorschuss zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Poesiealbums in Höhe von 1.000,00 € geltend machen. Dieser Betrag stelle das Minimum der erforderlichen Schadensbeseitigungskosten dar. Darüber hinaus hielt er ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.600,00 € für angemessen.
Mit diesem Ansinnen scheiterte er jedoch vor dem Familiengericht, welches hierzu in seinem Beschluss wie folgt ausführte:
„Nach § 823 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch, dass vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt wird. Eine Eigentumsverletzung scheidet bereits aus, da das Poesiealbum seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch die beiden Einträge nicht entzogen wurde.
Als weiteres „sonstiges Recht“ anerkannt wird das sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht. Voraussetzung ist, dass die Eintragung eine schwerwiegende, rechtswidrige und schuldhafte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellt, die nicht auf andere Weise (z. B. durch Widerruf, Gegendarstellung oder Unterlassung) befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützte Sphäre eingegriffen wurde (NK-BGB/Katzenmeier, 4. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 246, beck-online).
Unabhängig davon, ob der Antragsteller mit den im Poesiealbum genannten Personen eine Affäre gepflegt hat, kommt vorliegend aufgrund des typischerweise sehr kleinen Leserkreises den Einträgen keine bedeutende Tragweite zu. Die Eintragung bleibt intern ohne nachhaltige Rufschädigung oder erhebliche soziale Stigmatisierung, sodass eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen ist.
Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Ersatz von Restaurierungskosten voraus, dass die geltend gemachten Kosten der Höhe nach nachvollziehbar und prüfbar dargelegt werden. Hier wurde der Betrag in Höhe von 1000,00 € bloß „ins Blaue hinein“ geschätzt.
Nicht zu ersetzen ist der nicht mehr in Geld schätzbare sog Liebhaberwert, das Affektionsinteresse, eines Erbstückes oder Erinnerungsstückes oder Geschenkes, es sei denn, dass es einen objektivierbaren Sammlerwert hat. Als Mindestschaden ist in solchen Fällen stets der objektive Wert zu ersetzen (Ebert in: Erman, BGB, 17. Auflage, 9/2023, § 249 BGB, Rn. 27) zu dem vorliegend allerdings ebenfalls jegliche Angaben fehlen. Zudem dürfte ein Heraustrennen oder Überkleben der Seiten zumutbar sein.
Somit sind die Voraussetzungen für die beantragte Festsetzung und das beantragte Schmerzensgeld ebenfalls zu verneinen.“
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; gegebenenfalls erfolgt eine Fortsetzung, sofern der Ehemann seine Ankündigung, in Beschwerde gehen zu wollen, wahr macht.





