Vorsicht bei den nächsten Karnevalsumzügen
Das Oberlandesgericht Köln hatte über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
In der Region Aachen hat 2023 ein Karnevalsumzug stattgefunden. Einer der teilnehmenden Wagen hatte eine Konfettikanone abgefeuert. Dabei war ein äußerst gepflegtes Grundstück eines Grundstückseigentümers durch eine Vielzahl von Papierschnipseln verunstaltet worden. Die Papierstreifen hatten sich über dieses Grundstück verteilt, es entstanden schließlich Aufwinde und gleichfalls eine Durchfeuchtung mit Regenwasser, so dass ein ganz erheblicher Zeitaufwand zur Reinigung des Grundstückes entstanden ist. Ob und wie dieser Zeitaufwand des Grundstückseigentümers zu entschädigen war, war im Prozess streitig. Der Grundstückseigentümer war Versicherungskaufmann und hat die Verunreinigung in Eigenarbeit beseitigt.
Vor dem Landgericht Aachen (12 O 399/23) hat er den Schaden eingeklagt. Im Klageverfahren hat er ausgeführt, dass er 193 Stunden mit der Arbeit beschäftigt war und einen Ersatz in Höhe von 65,00 € pro Stunde für angemessen halte, insgesamt also eine Summe in Höhe von 12.545,00 €.
Das Landgericht Aachen hat den Schaden nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt und einen Schadensersatz in Höhe von 450,00 € ausgesprochen. Es hielt einen Reinigungsaufwand von 30 Arbeitsstunden mit einem Stundenlohn von 15,00 € für angemessen, aber auch erforderlich.
Anspruchsgrundlage sei § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 249 Abs. 2 BGB.
Die Verschmutzung mit den Papierschnipseln und die dadurch ebenfalls entstandenen Verfärbungen seien eine Eigentumsverletzung an dem Grundstück. Dafür sei der Betreiber des Wagens verantwortlich und müsse Schadenersatz leisten, da er jedenfalls fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht rechtswidrig verletzt habe, als von dem Wagen eine Konfettikanone in Richtung des Grundstücks des Klägers betätigt wurde.
Der Grundstückseigentümer war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Berufung beim Oberlandesgericht in Köln ein (OLG Köln 30 U 13/24).
Das Oberlandesgericht kam schließlich zu einer Schadensumme in Höhe von 1.430,00 €. Dabei wurde eine Reinigungszeit von 65 Stunden a 22,00 € angenommen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht Folgendes ausgeführt:
Das Gericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichtes selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten.
(So auch BGH Urteil 12.4.2011 VI ZR 300/09).
Der Senat hat seiner Schätzung ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen zugrunde gelegt. Ebenfalls hatte der Kläger des Verfahrens ein Angebot einer Fachfirma unterbreitet, die von einem Reinigungsaufwand in Höhe von 120 Stunden a 37,00 € ausgegangen war, mithin insgesamt 4.440,00 €.
Der Sachverständige hatte seine Feststellungen im Prozess durch Lichtbilder illustriert. Er hat auf seine fachpraktischen Erfahrungen im Gebäudereinigerhandwerk verwiesen. Zeitsparend sei der Einsatz von Hilfsmitteln wie einem Kombi-Laubsauger mit Blas- und Saugfunktion sowie einem handelsüblichen Teleskopstangensystem mit Wasserführung oder Bürstenaufsatz. Konfettiverschmutzungen seien primär aufliegende Verschmutzungen. Insoweit sei das vom Berufungskläger selbst vorgelegte Angebot der Fachfirma weit übersetzt.
Das Oberlandesgericht selbst hat darauf hingewiesen, dass Leistungen eines Reinigungshandwerks nicht zu dem vom Kläger ausgeübten Beruf eines Versicherungskaufmanns zählen. Der Kläger sei eine Privatperson und für seinen eigenen Arbeitseinsatz seien allenfalls 60 % des Preises eines Fachunternehmens zu veranschlagen. Die vom Fachunternehmen verlangten 37,00 € seien daher auf einen Stundenlohn von 22,00 € zu kürzen.
Die vom Kläger behaupteten 193 Arbeitsstunden hat das Oberlandesgericht auf 65 Stunden reduziert, mithin in etwa gedrittelt. Der Stundenlohn einer professionellen Reinigungsfirma stünde dem Kläger nicht zu, da man bei einem Privatmann allenfalls von einer laienhaften Reinigung ausgehen könne. Dies gelte gleichfalls für den zeitlichen Aufwand.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben dann überwiegend den Kläger getroffen, so dass im Ergebnis von der ausgeurteilten Entschädigung nicht viel übriggeblieben sein dürfte.

