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Spiegelverkehrte Dusche

Das Amtsgericht München (AZ 191 C 10665/23) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Kunde hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler eine aus Glas gefertigte Einbaudusche inklusive Einbau bestellt. Die Bestellung war auf das Badezimmer zugeschnitten. Die Dusche wurde geliefert. Der vom Händler ebenfalls gestellte Monteur begann mit der Montage. Als die Löcher bereits gebohrt waren, wurde festgestellt, dass die Dusche auf die beabsichtigte Art und Weise nicht montiert werden konnte. Der Kunde hatte die Dusche in seitenverkehrter Ausführung bestellt. Zwar konnten die Glaswände eingebaut werden, dann wäre jedoch die Wasserversiegelung auf der Außen- statt auf der Innenseite befindlich gewesen.

Der Kunde suchte die Schuld beim Händler. Der Monteur habe nicht direkt bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen, dass man die Dusche so nicht einbauen könnte. Der Monteur hätte bereits vor Beginn der Arbeit feststellen müssen, dass die Teile falsch, nämlich seitenverkehrt waren. Nun seien Schäden in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 753,05 Euro kosten würden. Außerdem sei für den Abbau der falschen Duschelemente ein weiterer Schaden von 100,00 Euro entstanden. Darauf verklagte der Kunde den Händler.
Diese Klage hat das Gericht abgewiesen. Für den Monteur sei nicht von vornherein klar erkennbar gewesen, dass die Dusche seitenverkehrt bestellt worden war. Ein Hinweisfehler lag daher nicht vor. Auf einen „schnellen Blick“ kann man diesen Sachverhalt nicht erkennen. Der Monteur müsse nicht vor dem Setzen des ersten Lochs die Beschichtung des Glases genauer überprüfen.

Das Gericht argumentierte weiterhin mit der fehlenden Rückgabemöglichkeit an den Händler:
Auch ein spiegelverkehrter Einbau sei möglich, die Innenseite des Glases müsse dann im Nachhinein versiegelt werden. Schließlich werfe man eine neu bestellte Dusche im Wert von rd. 1.700 € nicht einfach weg, dies sei eine wirtschaftlich unsinnige Vorgehensweise. Auch die Falschbestellung sei im Ergebnis noch sinnvoll zu verwerten, sodass die entstandenen Bohrlöcher keinen Schaden im Sinne des Gesetzes darstellten.