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Blutgrätsche

Das Landgericht Köln hatte in einem druckfrischen Fall über eine Verletzung bei einem Fußballspiel zu entscheiden (Urt. LG Köln vom 21.07.26, AZ: 21 O 435/25).

Es ging um ein Fußballspiel einer Freizeitmannschaft. Ein Hobbyfußballer klagte gegen seinen eigenen Mitspieler. Beide hatten 2024 an einem Turnierspiel teilgenommen. Bereits in der zweiten Minute kam es zu einer Verletzung. Der Kläger des Verfahrens hatte einen Zweikampf mit einem Gegner im Mittelfeld geführt.

Der eigene Mitspieler kam hinzu und mischte sich nach einem längeren Anlauf mit einer seitlichen Grätsche in den Zweikampf ein. Dabei fielen beide Spieler, sowohl der Gegenspieler sowie der Mitspieler. Letzterer verletzte sich schwerwiegend am rechten Knie, musste operiert und stationär untergebracht werden. Der Gegenspieler wurde nicht verletzt.

Der verletzte Mitspieler forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 10.000,00 €. Er argumentierte, der Mitspieler habe schon vor dem Spiel angekündigt, mit Blutgrätschen agieren zu wollen. Außerdem habe er ihn absichtlich durch die Grätsche mit dem gestreckten Bein gefoult und daher vorsätzlich gehandelt. Dem Spielverlauf sei eine Grätsche nicht geschuldet gewesen. Der Ball sei bereits gewonnen gewesen.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Haftungsmaßstab für im Fußball erlittene Verletzungen sind die §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 223 Abs. 1 oder 229 StGB, ferner § 82 Abs. 1 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch vieler Obergerichte ist eine Haftung für Verletzungen beim Fußballsport dann gegeben, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zu einer Verletzung führt, wobei ein Verschulden nicht vorliegt, wenn der Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt. Es ist nicht ohne weiteres schon ein Sorgfaltsverstoß, wenn bei einem Wettkampf ein Spieler einen anderen verletzt (BGH, Urt. 27.10.09, VI ZR 298/08; OLG Hamm Urt. 22.10.12 – I 6 U 241/11, ferner OLG Hamm  Urt. 07.02.2017 – 9 U 197/15).

Ein Fußballspiel ist der Natur nach ein Kampfspiel, also ein gegeneinander ausgetragenes Kontaktspiel, bei dem es zu körperlichen Berührungen kommt. Das Spiel wird unter Einsatz von Kampf und Geschicklichkeit geführt, enthält kämpferische Elemente und kann durchaus zu Verletzungen führen. Mit deren Eintritt rechnet mithin jeder Spieler und geht davon aus, dass auch der andere Mitspieler oder Gegenspieler diese Gefahr in Kauf nimmt und etwaige Haftungsansprüche nicht erheben will. Dies ist Konsens im gemeinsamen Spiel und Grundlage des übernommenen Risikos.

Ein Schadenersatzanspruch setzt mithin den Nachweis voraus, dass sich der Mitspieler nicht regelgerecht verhalten hat. Ebenso muss der Anspruchsteller ein Verschulden des Verletzers nachweisen. Die Hektik und Eigenart eines Fußballspiels zwingen einen Spieler, im Bruchteil von Sekunden Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen. Dies stellt hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz. Eine einfache Fahrlässigkeit des Verletzers reicht hier grundsätzlich nicht aus, um Ansprüche auszulösen, selbst wenn ein objektiver Regelverstoß und damit eine Rechtswidrigkeit gegeben ist. Für einfache Fahrlässigkeiten ist in der Regel von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen, sodass es jeweils eines zu beweisenden Vorsatzes oder zumindest grober Fahrlässigkeit bedarf, um eine Haftung herbeizuführen.

Im vorliegenden Sachverhalt war – so das Landgericht Köln – nicht nachgewiesen, dass der Mitspieler die Regeln des Fußballspiels in grob fahrlässiger Weise verletzt hat. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht. Selbst wenn es sich hier um ein Verhalten im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness gehandelt habe, reiche dies für ein haftungsbegründendes Verschulden noch nicht aus. Die Aussagen vernommener Zeugen haben ergeben, dass die Grätsche zumindest auch der Eroberung des Balles gegolten habe. Mit überzogener Härte sei der Spieler nicht in den Zweikampf eingestiegen. Es gelten also im Ergebnis die angepassten Maßstäbe der Rechtsprechung, wonach die einfache Fahrlässigkeit für den Schadenersatzanspruch nicht ausreichend ist.