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Gibt es Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung?

Der Trennungszeitpunkt ist im Familienrecht von besonderer Bedeutung für die Berechnung verschiedener Ansprüche.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung muss beispielsweise ein Ehepartner dem anderen möglicherweise sogenannten Trennungsunterhalt zahlen (vgl. Wikipedia). Wenn das eheliche Vermögen auseinandergesetzt* (*geteilt) und der spätere Zugewinnausgleichsanspruch berechnet werden soll, besteht ein wechselseitiger Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des jeweils anderen zum Zeitpunkt der Trennung gem. § 1379 BGB.

Nicht immer ist zwischen Eheleuten klar, ab wann sie getrennt leben. Normalerweise beurteilt man dieses nach der Faustformel „getrennt von Tisch und Bett“. Eine Beweisführung darüber ist oft schwierig. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Eheleute nicht mehr durch Gemeinsamkeiten wie gegenseitige Zubereitung von Mahlzeiten, gegenseitiges Waschen von Wäsche, gemeinsamer Besuch familiärer Veranstaltungen etc. verbunden sein dürfen.

Besonders streitig ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem Eheleute als getrennt gelten, wenn tatsächlich noch dieselbe Wohnung das Haus bewohnt werden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es auch ein „Getrenntleben im selben Haus“ gibt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte einen Fall zu beurteilen, in dem das Ehepaar den Kindern zuliebe trotz Trennung im selben Haus verblieben ist. Man hat Einkäufe füreinander erledigt und ging freundschaftlich miteinander um. Eine Trennung im Sinne des Familienrechtes festzustellen, war hier schwierig.

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 28.03.2024, AZ: 1 UF 160/23) hat ausgeführt, dass eine vollkommene räumliche Trennung für die Trennung im Rechtssinne nicht erforderlich sei. Festzustellen sei das Ende der Beziehung, auch wenn man noch unter einem Dach lebe. Ein Auszug aus der ehelichen Wohnung ist für die Annahme einer Trennung nicht erforderlich, so das Oberlandesgericht. Das gemeinsame Wohnen oder auch ein freundschaftlicher und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander hindert die Annahme einer Trennung nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ehepaar im Sinne der gemeinsamen Kinder handelt und dabei den Zweck verfolgt, dass diese die Trennung besser verarbeiten können.

Auch wenn in diesem Fall teilweise gemeinsame Mahlzeiten füreinander zubereitet werden, sei dies im Gesamtbild unwesentlich und entspricht einer allgemeinen Höflichkeit bzw. Hilfsbereitschaft. Diese Verhaltensweisen sind auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens im Sinne eines gesellschaftlichen Anstandes möglich und üblich, jedenfalls nicht ungewöhnlich. So kann also auch „unter einem Dach“ ein Ende der Beziehung und damit eine Trennung im Rechtssinne festgestellt werden.