Der 12. Zivilsenat des BGH (AZ: XII ZB 385/23) hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, der das Besuchsrecht für Kinder mit Zugewinnausgleichszahlungen an die Ehefrau ”verquickte“, also in einen festen Zusammenhang gebracht hat.
Die Eheleute hatten zwei gemeinsame Kinder, die Ehegattin ist nach der Trennung mit dem erstgeborenen Kind zurück in ihr nichteuropäisches Heimatland gezogen, dort kam dann das zweite Kind zur Welt. Der Ehemann ist alleine in Deutschland geblieben und musste zur Ausübung des Umgangsrechtes, seine Kinder sehen zu können, in das weit entfernte Ausland reisen.
Anlässlich der nachfolgenden Scheidung haben die Eheleute einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, wonach der Ehemann zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen der Ehefrau einen Betrag in Höhe von 60.000,00 € in drei jährlichen Raten zu zahlen hatte. Die Fälligkeit dieser Raten wurde daran geknüpft, dass der Ehemann zuvor mehrere Wochen mit den Kindern in Deutschland verbringen durfte.
Das entscheidende Amtsgericht und auch das Oberlandesgericht München hielten das Zugewinnausgleichsverfahren nach Vergleichsabschluss für beendet. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des OLG München wieder aufgehoben. Es sei sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB, wenn die Raten erst fällig werden sollen, nachdem der Vater Umgang mit seinen Kindern in Deutschland wahrnehmen konnte.
Wirtschaftliche Interessen der Eltern dürfen nicht dazu führen, dass Kinder zum „Objekt des Handelns“ gemacht werden. Jedenfalls ist eine derartige Vereinbarung dann sittenwidrig, wenn sie keinerlei gerichtliche Kontrolle von Kindeswohlgesichtspunkten zulässt. Die Gewährung eines Umgangsrechtes muss immer eine gerichtliche Kindeswohlprüfung enthalten. Der geschiedenen Gattin quasi eine Vertragsstrafe für den Fall aufzuerlegen, dass sie Umgang nicht bewilligt, ist mit dem Gedanken des Kindeswohls nicht vereinbar.