Unterhaltspflicht der Großeltern

Unterhaltspflicht der Großeltern - nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden.

Bei Unterhaltspflichten denkt man zunächst an die Klassiker – der Ehemann muss für die geschiedene oder getrenntlebende Frau Unterhalt zahlen. Auch das Väter oder Mütter ihren Kindern Unterhalt zahlen müssen, ist hinlänglich bekannt. Vielen ist hier sogar konkret die Düsseldorfer Tabelle ein Begriff.

Aber nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden.

Darüber hinaus können auch Großeltern verpflichtet sein, Kindesunterhalt zu zahlen, wenn – und darauf kommt es entscheidend an – die Eltern mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt. Dies ist in § 1607 BGB geregelt.

Mit genau einem solchen Fall hat sich jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg befasst. In seinem Beschluss vom 16.12.2021 (AZ: 13 UF 85/21) sprach das Oberlandesgericht dem Enkel Barunterhalt gegen seine Großeltern zu.

Das Amtsgericht hatte in erster Instanz dessen Antrag zunächst noch mit der Begründung zurückgewiesen, dass nicht erkennbar sei, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne. Dem gegenüber stellte sich das Oberlandesgericht in zweiter Instanz aber auf den Standpunkt, dass es gar nicht darauf ankäme, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse, denn selbst bei einer Vollzeittätigkeit reiche ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen.

Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass der Kindesmutter jedenfalls der sogenannte „angemessene Eigenbedarf“ von seinerzeit monatlich 1.400,00 Euro (aktuell 1.650,00 Euro) verbleiben müsse. Solange die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400,00 €/1.650,00 € für ihren Lebensunterhalt behalten könne, komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht.

Fazit

Von den Großeltern kann immer dann Auskunft über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden, wenn von den eigenen Eltern nichts zu holen ist. Nach Auswertung der Auskunft ist dann zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.