Besuchsrecht für das Kind des Samenspenders?

Besuchsrecht für das Kind des Samenspenders? - Der leibliche Vater hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er ein „ernsthaftes Interesse“ an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Das Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hatte einen interessanten Fall zu entscheiden.

Die Mutter eines mit einer Samenspende gezeugten Kindes lebt mit einer Lebenspartnerin zusammen. Diese adoptiert – mit Einwilligung des Samenspenders – das Kind (sog. Stiefkindadoption). Der leibliche Vater trifft sein Kind, dem die Umstände bekannt sind, einige Male, bis es zum Kontaktabbruch kommt. Der Samenspender wendet sich nun an das Gericht, um ein regelmäßiges Besuchsrecht zu erstreiten.

§ 1684 BGB regelt, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dieses Besuchsrecht steht abernur den „rechtlichen Eltern“ zu, nicht dem Samenspender als leiblichem Vater.

§ 1685 BGB normiert ein Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister sowie „enge Bezugspersonen“. Diese aber müssen, im Sinne einer sozial-familiären Beziehung, für das Kind Verantwortung tragen oder getragen haben. Eine solche Beziehung wird in der Regel angenommen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Auch hier geht der Samenspender „leer aus“, er hatte zu seinem Kind nur sporadischen Kontakt.

Das Amtsgericht und auch das mit der Beschwerde des Samenspenders befasste, zuständige Kammergericht haben die Anträge des leiblichen Vaters zurückgewiesen.

Diese Entscheidungen haben vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand (BGH XII ZB 58/20).

Verwiesen wird auf die Vorschrift des § 1686 a BGB, der die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters regelt.

Der leibliche Vater hat danach ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er ein „ernsthaftes Interesse“ an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

In diesem Fall hatten die Beteiligten besprochen, dass das Kind den Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Solange dieser das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern respektiert, dürfte ihm der Umgang nicht verweigert werden.

Tipp

Geben Sie auch bei komplizierten familienrechtlichen Problemen nicht auf, kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Familienrecht.