Einschränkungen des Besuchsrechtes bei Gewalt in der Ehe

Einschränkungen des Besuchsrechtes bei Gewalt in der Ehe

Häusliche Gewalt in der Ehe oder in der nichtehelichen Partnerschaft stellt immer ein Problem auch für die Kinder dar. Bisher greifen die Gerichte in das gesetzliche Sorge- oder Umgangsrecht in der Regel nur dann ein, wenn das Kind selbst Opfer von Gewalt wird, nicht aber, wenn der andere Elternteil betroffen ist.

Dies will Frau Bundesjustizministerin Stefanie Hubig ändern. Gegen häusliche Gewalt soll stärker vorgegangen werden, dieses auch im Familienrecht. Wer Gewalt gegen seine Partnerin/seinen Partner anwendet, läuft Gefahr, dass er auch sein Kind nicht mehr sehen darf, möglicherweise allenfalls im Rahmen eines begleiteten Umgangs. Bei diesen Umgängen ist eine familiäre oder auch amtliche Begleitperson dabei, die den Umgang zwischen Elternteil und Kind beobachtet. Die Ankündigung hat eine Signalwirkung. Das Kind leidet mit, wenn es Gewalt zwischen den Elternteilen mitbekommt. Auch dies kann eine eigenständige Form der Kindesmisshandlung sein, die möglicherweise dazu führt, das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen.

Gewalttäter sollten sich daher gut überlegen, ob sie durch Angriffe gegen den Partner auch die Beziehung zum eigenen Kind aufs Spiel setzen wollen.