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Besuchsrecht für das Kind des Samenspenders? - Der leibliche Vater hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er ein „ernsthaftes Interesse“ an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Das Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hatte einen interessanten Fall zu entscheiden.

Die Mutter eines mit einer Samenspende gezeugten Kindes lebt mit einer Lebenspartnerin zusammen. Diese adoptiert – mit Einwilligung des Samenspenders – das Kind (sog. Stiefkindadoption). Der leibliche Vater trifft sein Kind, dem die Umstände bekannt sind, einige Male, bis es zum Kontaktabbruch kommt. Der Samenspender wendet sich nun an das Gericht, um ein regelmäßiges Besuchsrecht zu erstreiten.

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