Seit der Kindschaftsrechtsreform 1997 galten strenge Regeln, wenn es darum ging, dass ein Kind den Namen seines Stiefelternteils annehmen wollte, § 1618 S. 4 BGB. Bislang verlangte der BGH hierfür ausdrücklich das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung, solange der leibliche Elternteil der Namensänderung nicht zustimmte.
Dem Beschluss des BGH vom 25.01.23 (AZ: XII ZB 29/20) lag ein Fall zugrunde, in dem lediglich das 2008 geborene Mädchen noch den Nachnamen seines leiblichen Vaters trug, die restliche Familie (Mutter und Halbgeschwister) jedoch den Namen des (Stief-)Vaters.
Hierunter litt die Tochter, zumal sie zu ihrem leiblichen Vater seit Jahren keinerlei Kontakt mehr hatte.
Zwar stellt sich der BGH nach wie vor auf den Standpunkt, dass Weiterlesen