Neue Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen der Einbenennung eines Kindes in Patchwork-Familien

Neue Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen der Einbenennung eines Kindes in Patchwork-Familien

Seit der Kindschaftsrechtsreform 1997 galten strenge Regeln, wenn es darum ging, dass ein Kind den Namen seines Stiefelternteils annehmen wollte, § 1618 S. 4 BGB. Bislang verlangte der BGH hierfür ausdrücklich das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung, solange der leibliche Elternteil der Namensänderung nicht zustimmte.
Dem Beschluss des BGH vom 25.01.23 (AZ: XII ZB 29/20) lag ein Fall zugrunde, in dem lediglich das 2008 geborene Mädchen noch den Nachnamen seines leiblichen Vaters trug, die restliche Familie (Mutter und Halbgeschwister) jedoch den Namen des (Stief-)Vaters.

Hierunter litt die Tochter, zumal sie zu ihrem leiblichen Vater seit Jahren keinerlei Kontakt mehr hatte.

Zwar stellt sich der BGH nach wie vor auf den Standpunkt, dass grundsätzlich eine umfassende Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils vorzunehmen sei. Dennoch – und dies entspricht einer neuen Linie – ist lt. BGH nun zu prüfen, ob nicht mildere Maßnahmen, beispielsweise ein Doppelname in Betracht kommen könnten. Sofern dies den Belangen des Kindes entspräche, sei diese Lösung vorzuziehen. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob konkrete kindeswohlgefährdende Umstände vorliegen, die eine Namensänderung rechtfertigen.

Damit dürfte künftig eine Einbenennung* des Kindes auch ohne Kindeswohlgefährdung möglich sein.

* Durch eine sogenannte Namenserteilung beziehungsweise Einbenennung können Vater, Mutter oder Ehegatten einem Kind ihren Familiennamen erteilen.