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Porsche als Rettungsinsel

Der alten Geschichte vom Postboten und dem Hund widmete sich eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12.02.26 zum Aktenzeichen 223 C 6838/25:

Der spätere Kläger und seine Frau sind Halter von drei Hunden, zwei Dalmatinern und einem kleinen Mischlingshund. Auf dem Grundstück des Klägers sind keine Hinweise auf Hunde angebracht. Der Kläger hat vor seinem Hauseingang seinen Porsche Cayenne geparkt.

Der Beklagte versuchte am 25.09.24, dem Kläger ein Paket zuzustellen. Beim ersten Zustellversuch konnte das Paket nicht übergeben werden, da der erforderliche Code nicht vorlag. Mit der Frau des Klägers vereinbarte der Beklagte, die Auslieferung am Nachmittag desselben Tages erneut zu versuchen. Der Beklagte erschien nachmittags erneut und klingelte, der Kläger öffnete die Haustür. Unmittelbar liefen alle drei Hunde laut bellend aus der Tür heraus, direkt auf den Zusteller zu. Dieser hat sich derart erschrocken, dass er auf die Motorhaube des in der Nähe geparkten Porsche Cayenne des Klägers flüchtete. Der Tier- und Fahrzeughalter behauptete im Nachhinein, durch diesen Rettungssprung des Paketzustellers seien Kratzer und Dellen an seinem Fahrzeug in Höhe von rund 2.700,00 EUR entstanden und klagte diesen Schaden schließlich ein.

Zur Begründung der Klage trägt er dem Gericht vor, seine Hunde seien weder aggressiv noch sei von ihnen eine konkrete Gefahr ausgegangen. Ihm stünde ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines Eigentums zu.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er sich vor den Hunden des Klägers retten musste und die Tierhalterhaftung des Klägers nach § 833 BGB zu berücksichtigen sei, ein eigenes Verschulden gem. § 254 BGB müsse dahinter vollständig zurücktreten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger wurden keine Schadenersatzansprüche zugestanden.

Streitig war zunächst, ob die Dellen und Kratzer tatsächlich auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückzuführen waren.

Selbst wenn man dies unterstelle, so habe der Beklagte diese Schäden lediglich fahrlässig verursacht, indem er auf das Fahrzeug des Klägers gesprungen sei.

Gem. § 254 BGB – so das Gericht – sei jedoch das Mitschulden des Klägers aufgrund dessen Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ganz überwiegend in Ansatz zu bringen, sodass ein etwaiges Verschulden des Beklagten dahinter vollständig zurückzutreten habe.

Die Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB ist als sogenannte Gefährdungshaftung ausgestaltet. Sie greift dann, wenn sich eine „typische Tiergefahr“ verwirklicht. Dabei soll nach Sinn und Zweck die Vorschrift den Schutz gewähren vor der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter (vgl. auch Wikipedia). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, hat sich im vorliegenden Sachverhalt die typische Tiergefahr realisiert.

Das Verhalten der vom Kläger gehaltenen Hunde war für den Sprung auf das Fahrzeug ursächlich. Zur Tiergefahr gehören dabei auch psychische Reaktionen wie Schreck oder Fluchtreflexe beteiligter Personen. Nicht erforderlich ist, dass die Hunde aggressives Verhalten an den Tag legen. Ebenso wenig muss eine tatsächliche Gefahr bestanden haben. Allein das Bellen und Zurennen auf die Person stellt die typische Tiergefahr dar, die beim Menschen den Fluchtreflex auslöst. Die Flucht des Postboten ist nachvollziehbar und menschlich verständlich, damit eine schnelle Barriere zwischen ihm und den Hunden begründet werden konnte.
Zu berücksichtigen ist, dass es dem Kläger bewusst war, dass der Beklagte aufgrund der fehlgeschlagenen Zustellung erneut erscheinen musste. Ihm war zuzumuten, seine drei Hunde einzuschließen oder in anderer geeigneter Form besser unter Kontrolle zu halten, um die Rudeldynamik und das gemeinsame Zulaufen auf den Beklagten zu verhindern.

Aufgrund des eigenen Verursachungsbeitrages haftet der Kläger für den entstandenen Schaden in voller Höhe selbst, sodass ein möglicher Ersatzanspruch im Rahmen des zu berücksichtigenden Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB in voller Höhe zu kürzen ist.

Die Klage war im Ergebnis abzuweisen.