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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass der Eigentümer eines Ponys nicht für die Folgen seines während des Sterbeprozesses auf die Tierärztin fallenden Ponys haftet (OLG Frankfurt Entscheidung 29.1.2026 3 U 127/25).

Die Klägerin ist in einer Tierklinik als angestellte Tierärztin beschäftigt. Der Beklagte war Eigentümer eines Shetlandponys, das in der Tierklinik wegen einer schweren Kolik behandelt wurde. Nach Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten sollte das Pony eingeschläfert werden. Es wurde auf ein Rasenstück vor den Stallungen der Pferdeklinik gebracht. Die Tierärztin stand auf der linken Seite des Ponys und gab diesem eine Injektion in den Venenkatheter. Das Pony senkte sodann seinen Kopf und fiel mit aller Wucht nach links gegen die Klägerin, die dadurch zu Boden gerissen wurde. Im Ergebnis lag das ca. 250 kg schwere Pony tot mit seinem Schulterbereich auf dem rechten Bein der Klägerin. Diese hat zunächst vor dem Landgericht Wiesbaden (Urteil 1.10.2025 14 O 71/25) Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 10.000,00 € geltend gemacht.

Sie ist am rechten Bein verletzt worden, insbesondere am Knie, Sprunggelenk, Unterschenkel und Knöchel. Sie hat eine Fraktur am Fibulakopf (Wadenbeinkopf) erlitten sowie eine Randimpression am seitlichen Unterschenkel und ein stumpfes Trauma am rechten Bein. Sie hat mehrere Monate erhebliche Schmerzen gehabt und konnte das Bein nicht belasten. Sie hielt daher die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € für angemessen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ihr Begehren sodann weiterverfolgt vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Dieses hat darauf hingewiesen, dass die Berufung zwar zulässig, in der Sache aber aussichtslos sei.

Denkbare Anspruchsgrundlage für die Klägerin sei allein § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Danach haftet derjenige für die Verwirklichung einer tierspezifischen Gefahr, der diese Gefahr im eigenen Interesse schaffe und beherrsche, und zwar verschuldensunabhängig. Um diese Anspruchsgrundlage bemühen zu können, muss sich mithin eine typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres verwirklichen. Erforderlich ist eine sog. tierische Eigenwilligkeit, wie zum Beispiel das Beißen eines Hundes, das Ausschlagen eines Tieres, das Anspringen, das Umrennen, Scheuen, Durchgehen, Losreißen oder Ausbrechen. Wenn beispielsweise ein Hund infolge seines Jagdtriebes ein Huhn jagt und packt, ist dies ein typisches tierisches Verhalten. Die Tiergefahr verwirklicht sich auch dann, wenn ein Tier auf äußere Reize reagiert, wie beispielsweise Geräusche, Schläge etc. oder sich erschrickt. In Abgrenzung dazu ist ein tierisches Verhalten nicht gegeben, wenn das unter menschlicher Anleitung stehende Tier nur den Befehlen des Menschen gehorcht. Dann ist allein dieser Mensch die handelnde Person.

Sowohl das Landgericht Wiesbaden wie das Oberlandesgericht Hamm haben unter Zugrundelegung dieser Grundsätze die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr verneint. Fraglich sei, ob der Zusammenhang des Ponys überhaupt ein tierisches Verhalten darstelle, da dieses entweder aufgrund der Wirkung des Medikamentes oder wegen des sonstigen körperlichen Zustands schlicht in sich zusammengesackt sei. Eine Bewegung sei nicht bewusst vorgenommen worden. Befindet sich das Tier im Sterbeprozess und kann nicht mehr aufrecht stehen, weil es hierzu keine Kraft mehr hat, wirkt letztlich nur die Schwerkraft auf die Körpermasse, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten.

Der Fall sei auch nicht vergleichbar mit den Sturzfällen, in denen zu Recht die der tierischen Natur entsprechende Eigenbewegung des Tieres als Auslöser gesehen wird. In diesem Sachverhalt resultierte das „Verhalten“ des Tieres allein daraus, dass es den Anweisungen der Klägerin folgend auf der Rasenfläche zusammenbrach. Da keinerlei eigene Energie des Tieres zu beobachten war, das Tier sich also letztlich nicht selbst gesteuert hat, verneinte das Gericht die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr und wies die Klage ab.