Umgangsrecht mit dem Hund
Das Landgericht Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil vom 12.05.23 (AZ 2 F 149/22) mit einem interessanten und häufig auftauchenden Problem bei Trennungen und Scheidungen beschäftigt.
Oftmals streiten sich getrennte Eheleute oder ehemalige Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft um den Umgang mit einem gemeinsam angeschafften Tier.
Im zu beurteilenden Sachverhalt verlangte der ehemalige Lebensgefährte einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Der getrennte Partner verweigerte dies, da er der Auffassung war, der Hund sei besser bei nur einer Person aufgehoben.
Das Landgericht urteilte, dass der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden ist. Wenn das Tier unstreitig gemeinsam angeschafft wurde, steht auch nach dem Scheitern der Partnerschaft beiden Parteien das gemeinsame Eigentum nach wie vor zu. Jeder darf daran teilhaben. Dies bedeutet, dass ein Miteigentümer/Miteigentümerin eines Hundes „Zustimmung zu einer Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen kann. Das Landgericht hielt für zweckgerecht, quasi ein „Wechselmodell“ dergestalt zu vereinbaren, dass sich jeder der Partner jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern kann und darf. Eine Gefährdung des Tierwohls konnte darin nicht erkannt werden.
Wir empfehlen, eine interessengerechte Regelung für das Tier untereinander zu finden, bevor die Gerichte schematische Maßstäbe anlegen. So ist sichergestellt, dass sie den individuellen Bedürfnissen des Tieres gerecht werden können.